Bei der Beurteilung einer Politikerbeleidigung durch ein Plakat bei einer Versammlung darf nicht nur allein die Äußerung an sich berücksichtigt werden: Laut BayObLG müssen auch der Inhalt des Plakats, das Thema der Demonstration und die Anzahl der Versammelten gewürdigt werden.
Mehr lesenDie Frage, wie der Rechtsstaat mit Beleidigungen umgehen sollte, ist nicht erst seit der Durchsuchung bei einem Mann, der Wirtschaftsminister Habeck beleidigt haben soll, virulent. Sven Großmann mit einer Analyse, wieviel Schärfe die Demokratie braucht und wo sie davor geschützt werden muss.
Mehr lesenWer eine Person "im politischen Leben des Volkes" in den sozialen Medien beleidigt, macht sich nach § 188 StGB strafbar. Auf eine bestimmte Reichweite des Beitrags – etwa eine bestimmte Anzahl von Followern – kommt es nicht an. Entscheidend sei allein der Inhalt der Äußerung, so das OLG Zweibrücken.
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