"Merkel im Ahrtal…daß sich die dumme Schlampe nicht schämt…" – diesen Kommentar veröffentlichte ein Mann aus Kaiserslautern im September 2021 auf seinem öffentlichen Facebook-Profil. Den Text hatte er in weißer Schriftfarbe auf braunem Untergrund geschrieben, verziert durch "Emoticons" in Form lächelnder Kothaufen.
Das AG Kaiserslautern verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe. Dagegen legte dieser erfolgreich Berufung ein: Das LG Kaiserslautern stellte das Verfahren ein. Es argumentierte, bei der sogenannten Politikerbeleidigung nach § 188 StGB seien neben der Äußerung selbst auch die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dies betreffe neben der Person des Betroffenen auch die Reichweite der jeweiligen Veröffentlichung. Der Post des Facebook-Nutzers auf seinem privaten Profil mit 417 "Freunden" habe nicht die Reichweite, die eine Strafbarkeit seines Tuns rechtfertige. Einer Verurteilung wegen (einfacher) Beleidigung stand der fehlende Strafantrag der ehemaligen Bundeskanzlerin entgegen.
Das OLG Zweibrücken teilt diese Rechtsmeinung nicht (Urteil vom 30.09.2024 - 1 ORs 1 SRs 8/24). Es hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des LG Kaiserslautern zurück. Für die Strafbarkeit komme es einzig auf den Inhalt der Äußerung an und nicht auf sonstige Umstände. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe den Anwendungsbereich des Straftatbestands kurz vor der Tat durch eine Gesetzesänderung erheblich ausgeweitet, um Personen, die sich im politischen Leben engagieren, vor Hass und Hetze im Internet besser schützen zu können.