Politiker als "Stricher" und "Fotze" bezeichnet: Gericht zieht Einnahmen aus Streaming-Video ein
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In einem Musikvideo bezeichnete ein Rapper zwei Regierungsmitglieder als "Stricher" und "Fotze". Dafür wurde er nicht nur wegen Beleidigung verurteilt, das AG Frankfurt a.M. ordnete auch an, dass die Einnahmen für das Video eingezogen werden.

In seinem Musikclip läuft der Rapper mit einer AfD-Fahne durch Frankfurt und findet unschöne Bezeichnungen für mehrere Politiker der SPD, FDP und der Grünen. Dabei werden Fotos der Amtsträger eingeblendet, der Musiker nennt sie "Hurensöhne", "Missgeburten" und "Verbrecher". Zwei Politiker nennt er beim Namen und bezeichnet sie als "Stricher" und "Fotze". Bei den Worten "Wahre Patrioten" wird hingegen Alice Weidel (AfD) eingeblendet. Das Video betitelt er als "Offizieller Wahlwerbespot AFD".

Streaming-Einnahmen als Tatertrag

Damit machte er sich nicht nur strafbar, sondern außerdem viel Geld. Der Musikclip wurde unter anderem über 300.000 Mal auf Spotify und knapp 200.000 Mal auf YouTube abgerufen. Allein die Streaming-Einnahmen beliefen sich auf etwa 600 Euro und weitere 700 Euro nahm der Musiker als Spende ein.

Das AG Frankfurt a.M. verurteilte ihn deshalb nicht nur wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Es ordnete außerdem an, dass die Einnahmen in Höhe von 1322,83 Euro, die der Rapper durch das Streaming erzielt hat, eingezogen werden (Urteil vom 09.08.2024 - 916 Ds 6443 Js 211140/23). Weil er sie im Rahmen einer Straftat erlangt habe, griffen die Regelungen der §§ 73 Abs. 1, 73c StGB.

AG: Bei Machtkritik grundsätzlich großzügig sein

Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Meinungs- und Kunstfreiheit des Musikers in seine Abwägung einbezogen und klargestellt: Gerade im Hinblick auf Machtkritik seien diese von großer Bedeutung. Grundsätzlich seien die Grenzen zulässiger Kritik an Politikerinnen und Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Es müsse möglich sein, Amtsträger für deren Art und Weise ihrer Machtausübung angreifen zu können, ohne dass einschneidende gerichtliche Sanktionen drohten, argumentierte das AG.

In dem konkreten Fall überwog die Kunstfreiheit aber nicht die Persönlichkeitsrechte der beiden Politiker. Denn die Äußerungen des Rappers seien nicht auf den öffentlichen Meinungskampf gerichtet gewesen, sondern auf die Herabwürdigung der Regierungsmitglieder, so das AG. Hier habe es sich nämlich um Vulgärbeleidigungen gehandelt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

AG Frankfurt, Urteil vom 09.08.2024 - 916 Ds 6443 Js 211140/23

Redaktion beck-aktuell, kw, 17. April 2025.

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