Der Dissens zwischen dem VIII. Zivilsenat des BGH und der 67. Zivilkammer des Berliner Landgerichts über die Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt, setzt sich fort. Die Berliner Kammer war der Rechtsprechung des BGH zum wiederholten Male nicht gefolgt. Ihre Entscheidung wurde deswegen in Karlsruhe erwartungsgemäß erneut aufgehoben. In dem heute veröffentlichten Versäumnisurteil konkretisiert der BGH auch die Auskunftspflichten bei einer Vermietung nach Modernisierung.
Mehr lesenEin Inkassodienstleister überschreitet seine Befugnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht, wenn er vom Mieter neben der Rückforderung der Miete auch damit beauftragt wurde, die Berliner "Mietpreisbremse" beim Vermieter durch- und die im Mietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Die hat der Bundesgerichtshof (erneut) festgestellt und sich mit seiner Revisionsentscheidung das Landgericht Berlin vorgeknöpft.
Mehr lesenIn einer Stellungnahme zur seitens des Bundesjustizministeriums gestellten Frage der Kohärenz bei der berufsrechtlichen Regulierung der Anwaltschaft und von Inkassodienstleistern lehnt der deutsche Anwaltverein (DAV) eine berufsrechtliche Annäherung von Anwaltschaft und Inkassodienstleistern strikt ab. Eine Nivellierung der Unterschiede würde die Funktion einer unabhängigen Anwaltschaft für die rechtsstaatliche Ordnung schwächen.
Mehr lesenIn einer Stellungnahme zur Klärung des Verhältnisses anwaltlicher Rechtsdienstleistungen zu gewerblichen Rechtsdienstleistungen durch Inkassounternehmen verteidigt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das anwaltliche Berufsrecht als Qualitätsmerkmal und wendet sich gegen eine Lockerung anwaltlicher Berufspflichten. Gleichzeitig tritt sie für eine Modernisierung des anwaltlichen Werberechts ein und mahnt eine gesetzliche Konkretisierung des Inkassobegriffs an.
Mehr lesenDie Deutsche Bahn fordert, auch im Namen der Bundeswehr und von rund 200 Speditionsunternehmen, von den größten europäischen Lastwagenherstellern 385 Millionen Euro Schadenersatz. Diese hatten sich ab 1997 jahrelang in einem Kartell ausgetauscht und dadurch die Preise hoch gehalten. Das Landgericht München äußerte beim Prozessauftakt am 28.05.2020 aber Bedenken, ob die Klage begründet ist und am "Masseninkasso" durch die Bahn.
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