DAV: Keine berufsrechtliche Annäherung von Anwaltschaft und Inkassodienstleistern

In einer Stellungnahme zur seitens des Bundesjustizministeriums gestellten Frage der Kohärenz bei der berufsrechtlichen Regulierung der Anwaltschaft und von Inkassodienstleistern lehnt der deutsche Anwaltverein (DAV) eine berufsrechtliche Annäherung von Anwaltschaft und Inkassodienstleistern strikt ab. Eine Nivellierung der Unterschiede würde die Funktion einer unabhängigen Anwaltschaft für die rechtsstaatliche Ordnung schwächen.

Aufgaben von Anwaltschaft und Inkassodienstleistern wesensverschieden

Der DAV lehnt eine berufsrechtliche Annäherung von Anwaltschaft und Inkassodienstleistern strikt ab. Er betont die besondere Bedeutung einer unabhängigen Anwaltschaft für die Allgemeinheit und die Rechtsordnung und die damit verbundene Wesensverschiedenheit der Aufgaben von Anwaltschaft (rechtliche Beratung) und Inkassodienstleistern (Forderungsdurchsetzung). Laut DAV würde eine Einebnung der Unterschiede zu einer Schwächung der wichtigen Funktion der Anwaltschaft als Garantin des Zugangs zum Recht führen. Daher sei es nicht inkohärent, die Tätigkeit von Rechtsanwälten anders zu regulieren als diejenige von Inkassodienstleistern.

Eventuelle Wettbewerbsnachteile rechtfertigen keine Relativierung des anwaltlichen Berufsrechts

Selbst wenn das anwaltliche Berufsrecht faktisch Nachteile für die Anwaltschaft im Wettbewerb bringen sollte, was derzeit empirisch nicht geklärt sei, sei das anwaltliche Berufsrecht wegen seiner Bedeutung für das Gemeinwohl einer Relativierung unter Wettbewerbsgesichtspunkten grundsätzlich nicht zugänglich. Daher könne das anwaltliche Berufsrecht wegen seiner besonderen Funktion und seiner Bedeutung für die Rechtsordnung per se nicht als Wettbewerbsnachteil verstanden werden. Unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz sei es auch nicht geboten, den Inkassodienstleister "anwaltsähnlich" zu behandeln und ihn weiteren und besonderen Berufspflichten zu unterwerfen. Der durch die unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen bedingte Abstand zwischen Anwaltstätigkeit und Inkassodienstleistung dürfe nicht dadurch verwässert werden, dass Inkassodienstleistern Regelungen auferlegt werden, die nicht nachweislich zur Beseitigung von Missständen geboten sind.

Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2022.