Abtretung eines Mietrückzahlungsanspruchs an ein Inkassounternehmen

Ein Inkassodienstleister überschreitet seine Befugnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht, wenn er vom Mieter neben der Rückforderung der Miete auch damit beauftragt wurde, die Berliner "Mietpreisbremse" beim Vermieter durch- und die im Mietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Die hat der Bundesgerichtshof (erneut) festgestellt und sich mit seiner Revisionsentscheidung das Landgericht Berlin vorgeknöpft.

Inkassodienstleister beruft sich auf Verstoß gegen die Begrenzung der Miethöhe

Die Klägerin ist eine GmbH, die als Inkassodienstleister aus abgetretenem Recht etwaige Ansprüche von Berliner Mietern wegen behaupteten Verstößen gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahr 2015 - MietBegrV BE 2015) geltend macht. Auf ihrer Internetseite bietet sie über den Button "Mietsenkung beauftragen" die Durchsetzung von Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren "im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse" an. In dem streitgegenständlichen Fall wurde sie hierzu von einer Mieterin beauftragt, deren Wohnung gemäß der MietBegrV BE 2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die Klage auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" sowie auf Mietrückzahlung und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wurde von den ersten beiden Instanzen abgewiesen. Die Revision vor dem BGH war nunmehr erfolgreich.

LG: Überschreitung der Inkassobefugnis

Das Landgericht war davon ausgegangen, dass die Klägerin, die als Inkassounternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. registriert ist, mit ihrem Onlineangebot ihre Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen gemäß § 3 RDG überschreitet. Aus diesem Grund sei die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig und die Klägerin letztlich nicht aktivlegitimiert gewesen. Von einer Überschreitung der Befugnis sei auszugehen, da sich das Angebot der Klägerin nicht auf die Durchsetzung etwaiger Mietrückzahlungsansprüche beschränke, sondern die Klägerin darüber hinaus auch dazu beauftragt werde, die "Mietpreisbremse" beim Vermieter durch- und die im Mietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Die Rückforderung überhöhter Miete falle im Ergebnis wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die nach dem RDG unzulässige Abwehr von Ansprüchen und mithin offenkundig auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts gerichtet sei.

BGH: Forderungsdurchsetzung statt Forderungsabwehr

Diese Argumentation ist nach Ansicht des BGH rechtsfehlerhaft. Der BGH verweist in seinen Entscheidungsgründen auf eine Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2019 sowie diverse Folgeentscheidungen, in denen er festgestellt hat, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nicht aus dem Umstand folgt, dass das Inkassounternehmen in seinem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Darin liege keine einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete Maßnahme der Anspruchsabwehr, da es sich nicht um eine Reaktion auf ein Zahlungsverlangen des Vermieters handele, sondern das an diesen gerichtete Begehren, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Abzug zu bringen. Damit handele es sich gerade nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung.

Frage der Wirksamkeit der MietBegrV BE 2015

Deutliche Kritik erhielt das Landgericht auch für seine Ausführungen zur formellen Wirksamkeit der MietBegrV BE 2015. Das Gericht hatte festgestellt, dass es wegen des bejahten Verstoßes gegen § 134 BGB letztlich nicht darauf ankomme, ob dem Berliner Senat beim Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler, insbesondere in Form einer fehlenden Begründung, unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialgerichts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidungen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht.

Begründungspflicht auch eine Frage materieller Rechtmäßigkeit

Dass die Entstehung der von der Klägerin geltenden gemachten Ansprüche nicht an einer etwaigen Unwirksamkeit der Verordnung scheitert, ist nach Ansicht des BGH zwar im Ergebnis richtig. Wie bereits in Senatsurteil aus dem Jahr 2020 ausgeführt, begegne die aufgrund Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Verordnung - insbesondere im Hinblick auf eine vermeintlich fehlende Begründung - nämlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das LG verkenne jedoch (erneut), dass die Begründungspflicht im Sinne des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat. Vielmehr diene sie auch dazu, in Anbetracht der Beschränkung der Eigentumsfreiheit der Vermieter die Verhältnismäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten. Insofern komme der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu. Insofern würde das Fehlen der Begründung zur Nichtigkeit der Verordnung führen. Zudem sei im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staatliche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen.

BGH: Der Begründungspflicht wurde Genüge getan

Allerdings, so der BGH weiter, sei die MietBegrV BE 2015 - anders als es in einem anderen Berufungsurteil des LG Berlin anklinge, dessen Revisionsverfahren unter dem Az. VIII ZR 94/21 anhängig sei, - in einer den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdenden Weise öffentlich begründet worden. Zwar habe der Berliner Senat die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, welches die Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 auf seiner Internetseite veröffentlicht habe. Damit liege eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor.

BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 121/21

Miriam Montag, Redaktion beck-aktuell, 16. Mai 2022.