Auskunftspflichten des Vermieters nach Modernisierung

Der Dissens zwischen dem VIII. Zivilsenat des BGH und der 67. Zivilkammer des Berliner Landgerichts über die Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt, setzt sich fort. Die Berliner Kammer war der Rechtsprechung des BGH zum wiederholten Male nicht gefolgt. Ihre Entscheidung wurde deswegen in Karlsruhe erwartungsgemäß erneut aufgehoben. In dem heute veröffentlichten Versäumnisurteil konkretisiert der BGH auch die Auskunftspflichten bei einer Vermietung nach Modernisierung.

Inkassodienstleister hat Miete zurückgefordert

Vier Wohnungsmieter in Berlin hatten einen Inkassodienstleister beauftragt, um von ihrer Vermieterin – gestützt auf die Mietenbegrenzungsverordnung – zu viel geleistete Miete zurückzufordern und die zukünftige Miete zu senken. Dazu traten sie ihre Ansprüche in Höhe von einer zu viel gezahlten Monatsforderung an das Inkassounternehmen ab. Für die Mahnung ihrer Vermieterin zahlten sie Gebühren. Nach erfolgloser Mahnung erhob die Inkasso-GmbH mit ihrer Klage Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" unter anderem über durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen und forderte die Rückzahlung von 761 Euro Miete plus Rechtsverfolgungskosten von fast 2.000 Euro. Das Amtsgericht Mitte in Berlin gab der Klage überwiegend statt, beim LG Berlin scheiterte der Inkassodienstleister wegen fehlender Aktivlegitimation. Daraufhin zog das Unternehmen vor den BGH – mit Erfolg.

Auskunftspflicht bei Erstvermietung nach Modernisierung

Neben der Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation von Inkassodienstleistern nimmt der VIII. Zivilsenat in dem Versäumnisurteil auch Stellung zu den Anforderungen an die Auskunftspflicht des Vermieters nach §§ 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, Abs. 4, 556f Satz 2 BGB bei Erstvermietung nach umfassender Modernisierung der Wohnung. Aus Sicht der BGH-Richter ist ihr Genüge getan, wenn der Vermieter dem Mieter vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert die Auskunft erteilt, beim Abschluss des Mietvertrags handele es sich um die erste Vermietung nach der Modernisierung. Über Umfang und Details der Modernisierung müsse er nicht informieren. Es obliege vielmehr dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen.

BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 9/22

Redaktion beck-aktuell, Redaktion beck-aktuell, 13. Juli 2022.