Weil man keine Bodybuilder ansprechen wollte, untersagte ein Fitnessstudio seinen Gästen, Muskelshirts zu tragen – allerdings nur den Männern. So geht es nicht, meint ein Kunde – und jetzt auch das AG Bad Urach.
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Die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags durch den Kunden mit der Begründung, er könne wegen pandemiebedingten Betriebsschließungen und -beschränkungen das Fitnessstudio nicht im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen, kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Ob bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu werten seien, hänge vom konkreten Fall ab, so der Bundesgerichtshof.
Mehr lesenDie durch eine Ausnahme abgemilderte Schließung von Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30.10.2020 hatte laut Bundesverwaltungsgericht im Infektionsschutzgesetz eine verfassungsgemäße Grundlage und war verhältnismäßig. Die Schließung von Fitnessstudios ohne diese Ausnahme war dagegen unvereinbar mit dem Gleichheitssatz.
Mehr lesenFür den Kunden eines Fitnessstudios war es während der Corona-Pandemie zumutbar, einen Corona-Test durchführen zu lassen, um das Studio nutzen zu können. Deswegen habe auch für einen Kunden, der sich nicht impfen lassen konnte oder wollte, während der Pandemie kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Fitnessstudiovertrages bestanden, stellt das Amtsgericht München klar.
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