Streit um Kündigung von Fitnessstudio-Vertrag in der Corona-Zeit
Im Fall ging es um einen Anfang Dezember 2019 geschlossenen Vertrag mit einer Laufzeit von 100 Wochen zu 34,95 Euro je vier Wochen. Als Ausgleich für die Schließung während des ersten Lockdowns bot das Fitnessstudio mit Sitz in Niedersachsen kostenlose Trainingswochen nach Wiedereröffnung an. Als es so weit war, konnten Besucher vor allem die Duschen und die Sauna aufgrund der staatlich verhängten Schutzmaßnahmen nicht nutzen. Vom 30.10.2020 bis 31.05.2021 (zweiter Lockdown) musste das Fitnessstudio erneut schließen, zog in dieser Zeit allerdings keine Mitgliedsbeiträge ein, heißt es in der Entscheidung weiter.
Zweiter Lockdown kein Kündigungsgrund
Eine Kündigung zum 30.11.2020 wies das Fitnessstudio laut Urteil zurück. Die Klägerin war zuletzt vor dem Landgericht Göttingen gescheitert, das auch schon keine ausreichenden Gründe für eine Kündigung gesehen hatte. Eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit eines Dauerschuldverhältnisses sei im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Werde der Kündigungsgrund aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind, rechtfertige dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Im zweiten Lockdown habe im Wesentlichen nur die Ungewissheit bestanden, wann dieser ende, so nun der BGH - und das sei für die Frau hinnehmbar gewesen.
Keine Nutzung, aber auch keine Kosten
Eine weitere Bindung der Klägerin an den abgeschlossenen Fitnessstudiovertrag bedeutete für sie nur, dass sie für die Dauer des zweiten Lockdowns zwar an den abgeschlossenen Vertrag gebunden war, ohne das Fitnessstudio nutzen zu können, gleichzeitig aber von der Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgelts befreit gewesen sei. Auch das Risiko, dass man sich in einem Fitnessstudio mit dem Coronavirus anstecken könnte, rechtfertige keine außerordentliche Kündigung. Vielmehr handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko. Der Bundesgerichtshof hatte an der LG-Entscheidung letztlich nichts zu beanstanden und wies die Revision zurück.