Corona-Schließung von Fitnessstudios in Sachsen war rechtswidrig

Die durch eine Ausnahme abgemilderte Schließung von Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30.10.2020 hatte laut Bundesverwaltungsgericht im Infektionsschutzgesetz eine verfassungsgemäße Grundlage und war verhältnismäßig. Die Schließung von Fitnessstudios ohne diese Ausnahme war dagegen unvereinbar mit dem Gleichheitssatz.

Streit um Schließungen aufgrund Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung

Die Antragstellerin betreibt ein Sport- und Freizeitcenter, zu dem unter anderem ein Restaurant, ein Hotel, ein Fitness- und ein Ballsportbereich gehören. Ihr Normenkontrollantrag, mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO unwirksam waren, war vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das BVerwG hat jetzt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Schließung von Fitnessstudios in Nr. 4 der Vorschrift für unwirksam erklärt. Im Übrigen hatte die Revision der Antragstellerin aber keinen Erfolg.

Verbote waren notwendige Schutzmaßnahmen

Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel sei bei Erlass der Verordnung und auch während ihrer zweiwöchigen Geltungsdauer eine verfassungsgemäße Grundlage für die angegriffenen Maßnahmen gewesen, so das BVerwG. Die Verbote seien ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des OVG zur pandemischen Lage, insbesondere zu deren dynamischer Entwicklung im Oktober/November 2020, verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Das habe das OVG ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen.

Verbot des Individualsports in Fitnessstudios unrechtmäßig

Dass Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, nicht aber in Fitnessstudios zulässig blieb, war laut BVerwG dagegen unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Einen tragfähigen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, habe das OVG nicht festgestellt. Er sei auch weder vom Antragsgegner vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

BVerwG, Urteil vom 16.05.2023 - 3 CN 6.22

Redaktion beck-aktuell, 16. Mai 2023.