Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag hatte die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in ihrer Gesamtheit im Wege der abstrakten Normenkontrolle angegriffen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Corona-Regelung auf keiner ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhe, formell verfassungswidrig sei und zudem gegen zahlreiche Grundrechte der Thüringer Verfassung verstoße.
Der Thüringer VerfGH bestätigte dies in seiner jetzt ergangenen Entscheidung nicht (Urteil vom 28.02.2024 – VerfGH 110/20). Die Generalklausel habe in der maßgeblichen Zeit sowohl den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts als auch denen des Bestimmtheitsgebots genügt.
Die pauschale Schließung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen war nach Ansicht des VerfGH dagegen unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 ThürVerf. Für andere Freizeit- und Amateursportler habe es damals nämlich Ausnahmen gegeben. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung lag nach dem jetzt ergangenen Urteil nicht vor. Auch die in der angegriffenen Verordnung geregelten Bußgeldbestimmungen seien teilweise zu unbestimmt und daher verfassungswidrig und nichtig.
Wie der VerfGH mitteilte, ist die Entscheidung zu der Frage, ob die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 32 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt, nicht einstimmig ergangen.