Corona-Test vor Nutzung des Fitnessstudios nicht unzumutbar

Für den Kunden eines Fitnessstudios war es während der Corona-Pandemie zumutbar, einen Corona-Test durchführen zu lassen, um das Studio nutzen zu können. Deswegen habe auch für einen Kunden, der sich nicht impfen lassen konnte oder wollte, während der Pandemie kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Fitnessstudiovertrages bestanden, stellt das Amtsgericht München klar.

Vertrag im August 2021 außerordentlich gekündigt

Die Beklagte hatte am 07.04.2021 mit der Klägerin einen Fitnessstudiovertrag beginnend ab dem 01.07.2021 mit einer Laufzeit von 18 Monaten und einem monatlichen Entgelt von 74 Euro geschlossen. Im August 2021 kündigte sie den Vertrag außerordentlich und leistete seitdem trotz mehrfacher Mahnung und Einschaltung eines Inkassobüros keine Zahlungen mehr.

Kündigung wegen fehlender Impfmöglichkeit

Nach Auffassung der Klägerin war die Kündigung unwirksam. Die Beklagte hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, im Fitnessstudio zu trainieren. Es hätten lediglich die staatlichen Coronabeschränkungen gegolten, das heißt die Beklagte hätte sich entweder gegen Corona impfen lassen oder die Testpflicht erfüllen müssen. Die Beklagte war der Ansicht, ihr stehe ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Denn es sei ihr aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, sich gegen Corona impfen zu lassen.

Kundin zu Zahlung ausstehender Beiträge verurteilt

Das AG gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung ausstehender Mitgliedsbeiträge in Höhe von 1.184 Euro. Die Kündigung der Beklagten sei unwirksam. Die Beklagte hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können. Erforderlich wäre ein Coronavirus-Test gewesen. Die Durchführung eines solchen Tests sei zumutbar gewesen. Das Fitnessstudio sei im streitgegenständlichen Zeitraum geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften auch nutzbar gewesen.

AG München, Urteil vom 08.09.2022 - 161 C 2028/22

Redaktion beck-aktuell, 8. Mai 2023.