Wer sich mit dem Taxi zur Arbeit fahren lässt, kann lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Bei einem Taxi handele es sich mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers nicht um ein begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel, bei dessen Benutzung der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen darf.
Mehr lesenWird ein Hafenarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafengebiet eingesetzt, können Fahrten zwischen Wohnung und dem Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden. Denn es fehle hier an einer ersten Tätigkeitsstätte und es handle sich um "dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet". Das FG hat die Revision zugelassen.
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