Fahrtkosten eines Leiharbeiters im Hamburger Hafen nach neuem Reisekostenrecht

Wird ein Hafenarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafengebiet eingesetzt, können Fahrten zwischen Wohnung und dem Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden. Denn es fehle hier an einer ersten Tätigkeitsstätte und es handle sich um "dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet". Das FG hat die Revision zugelassen.

FG: Keine erste Tätigkeitsstätte wegen täglicher Zuordnung durch Leiharbeitgeber

Der Kläger begehrte die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzufahrt und klagte nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim FG. Das FG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei ausschließlich bei einem Unternehmen angestellt gewesen, das unter anderem auch die Arbeitnehmerüberlassung auf dem Gebiet des Hamburger Hafens betrieben habe. Im Rahmen dieser Arbeitnehmerüberlassung sei der Kläger bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben tätig gewesen. Die jeweilige Zuordnung zu diesen Hafeneinzelbetrieben sei durch den Arbeitgeber des Klägers an jedem Arbeitstag neu erfolgt, sodass sie nicht "dauerhaft" war und in der Folge keine erste Arbeitsstätte vorlag. Der Kläger habe für seinen Arbeitseinsatz jedoch "typischerweise arbeitstäglich" das Gebiet des Hamburger Hafens und damit "dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet" aufsuchen müssen. Trotz Fehlens einer ersten Arbeitsstätte seien die Fahrten von seiner Wohnung bis zum Hafenzugang daher nur mit der Entfernungspauschale anzusetzen gewesen.

BFH-Fall: Gesamthafenarbeiter hat erste Tätigkeitsstätte

Der vom Bundesfinanzhof 2019 (BeckRS 2019, 14689) entschiedene Fall, in dem es bereits um die Bewertung des Hamburger Hafens im Licht des neuen Reisekostenrechts ging, habe hingegen anders gelegen, so das FG. Hier habe der Revisionskläger als sogenannter Gesamthafenarbeiter neben seinem Dienstverhältnis mit dem Gesamthafenbetrieb Hamburg zusätzlich Dienstverhältnisse mit den verschiedenen Hafeneinzelbetrieben gehabt, die auf die jeweilige - teilweise eintägige - Dauer seines dortigen Arbeitseinsatzes befristet gewesen seien. Für diese - wenn auch nur sehr kurze - "Dauer des Dienstverhältnisses" sei eine Zuordnung des Revisionsklägers zu der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Hafeneinzelbetriebes erfolgt, sodass dort nach § 9 Abs. 4 EStG die erste Tätigkeitsstätte des jeweiligen Dienstverhältnisses gegeben war und die Entfernungspauschale zur Anwendung kam.

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.02.2021 - 4 K 11006/17

Redaktion beck-aktuell, 18. März 2021.