Abzug von Taxikosten für Fahrt zur Arbeit lediglich in Höhe der Entfernungspauschale

Wer sich mit dem Taxi zur Arbeit fahren lässt, kann lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Bei einem Taxi handele es sich mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers nicht um ein begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel, bei dessen Benutzung der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen darf.

Mit dem Taxi zur Arbeit

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall dürfe der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.

BFH: Keine Ansetzung tatsächlicher Kosten

Der BFH hatte die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, und hat dies nun verneint. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr - insbesondere Bus und Bahn - und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem "öffentlichen" Taxi zurücklegt, könne seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.

BFH, Urteil vom 09.06.2022 - VI R 26/20

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 3. November 2022.