Entfernungspauschale kann halbiert werden
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Wenn ein Arbeitnehmer an einem Tag nur zur Arbeitsstelle hin oder von dieser aus nur zurück fährt, muss das Finanzamt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer halbieren. Das hat der Bundesfinanzhof in einem am 12.06.2020 veröffentlichten Urteil entschieden. Denn die Pauschale solle sowohl den täglichen Hin- wie auch den Rückweg abgelten.

Volle Pauschale trotz nur eines Arbeitsweges?

Seine Klage gegen den Fiskus verloren hat somit in letzter Instanz ein Flugbegleiter, der regelmäßig mit dem Auto von seiner Wohnung zum Flughafen und zurück fuhr. Manchmal kehrte er aber erst am folgenden Tag nach Hause zurück, weil die Strecke rund 270 Kilometer lang war. Auch für diese Fälle machte er die volle Pauschale als Werbungskosten geltend.

Bloß 15 Cent pro Entfernungskilometer

Nach dem Finanzgericht Münster billigten ihm aber auch die obersten Steuerrichter nur den halben Betrag zu. Die Entfernungspauschale solle sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg abgelten. Lege ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, könne er folglich die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag nur zur Hälfte – also in Höhe von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer – geltend machen.

BFH, Urteil vom 06.02.2020 - V R 36/19

Redaktion beck-aktuell, Joachim Jahn, 12. Juni 2020.