Die einschlägige Berufserfahrung kann ein bislang befristet Beschäftigter auch in einer niedrigeren Entgeltgruppe erlangen, sofern die höhere Bewertung nach der Wiedereinstellung aus der bloßen Erhöhung des Zeitanteils dieser Aufgaben resultiert. Der Beurteilungsmaßstab liegt dabei allein im Vergleich der fachlichen Anforderungen von bisheriger und nunmehr auszuübender Tätigkeit, bekräftigte das Bundesarbeitsgericht. Eine Teilzeittätigkeit stehe einer Anrechnung nicht entgegen.
Mehr lesenBeabsichtigt ein Arbeitgeber, seinen Beschäftigten in eine niedrigere Vergütungsgruppe einzuordnen, muss er die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung darlegen und beweisen, wenn der Arbeitnehmer sich auf die ihm ursprünglich mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft. Dieser Grundsatz gilt laut Bundesarbeitsgericht auch dann, wenn die Neubewertung zwar keine unmittelbaren Auswirkungen hat, aber einem Höhergruppierungsantrag die Grundlage entziehen würde.
Mehr lesenPflegekräfte leiten im Regelfall eine "große Gruppe" oder ein "großes Team", wenn ihnen mehr als neun Beschäftigte fachlich unterstellt sind. Laut Bundesarbeitsgericht zählen hier ausnahmsweise auch Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG). Diese seien zwar keine Beschäftigten, aber bei der tariflichen Einordnung zu berücksichtigen, da sie die Anforderungen an die Leitung erhöhten.
Mehr lesenBeantragen Arbeitnehmer ihre tarifvertragliche Höhergruppierung, unterliegt diese als (Neu-)Eingruppierung der Mitbestimmung des Betriebsrats. Bereits der Antrag bewirkt laut Bundesarbeitsgericht eine Neueinordnung innerhalb des Tarifgefüges. Nicht entscheidend sei, ob der Arbeitgeber diesem folgen wolle oder nicht.
Mehr lesenDie Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit eines (hier: Arbeits-) Gerichts vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits stellt einen Arbeitsvorgang im Tarifsinn dar, in dem in erheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten anfallen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 23.07.2020 entschieden und einen Anspruch einer Beschäftigten auf eine Höhergruppierung bestätigt. Das LAG hat die Revision zugelassen.
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