Höhergruppierung zur Überleitung in den TVöD
Eine Vielzahl von Beschäftigen hatten von ihrer Arbeitgeberin eine Höhergruppierung im Rahmen des TVöD beantragt. Der Betriebsrat sah dabei seine Mitbestimmungsrechte verletzt. Das Unternehmen bot als gemeinnützige Gesellschaft soziale Dienstleistungen an. Auf die Arbeitsverhältnisse der rund 1.300 Beschäftigten wandte sie die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) an. Der Änderungstarifvertrag vom April 2016 sah in § 29b Regelungen zur Höhergruppierung (TVÜ-VKA) vor: "Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2017 zurück." Mehr als hundert Arbeitnehmer scheiterten mit ihren Anträgen auf Höhergruppierung. Das Unternehmen verzichtete in diesen Fällen auf eine Anhörung des Betriebsrats und beteiligte lediglich, wenn eine Neueinstufung geplant war.
Vorinstanzen sind sich uneinig
Das ArbG Essen wies die Anträge ab. Auf die Beschwerde des Betriebsrats entsprach das LAG Düsseldorf dem hauptsächlichen Begehren des Betriebsrats, wobei es von mitbestimmungspflichtigen Umgruppierungen ausging. Dagegen legte die Arbeitgeberin beim BAG überwiegend erfolglos Rechtsbeschwerde ein.
BAG: Höhergruppierungsantrag ist entscheidend
Aus Sicht der Erfurter Richter wurde das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG für diejenigen Arbeitnehmer ausgelöst, die eine Höhergruppierung beantragt hatten. Diese hätten nach der konkreten Ausgestaltung der §§ 29 ff. TVÜ-VKA zu ihrer "endgültigen" Überführung in die neue Entgeltordnung mit deren Inkrafttreten die Wahl gehabt, ob sie an der bisherigen tariflichen Eingruppierung festhalten oder mit einem Höhergruppierungsantrag in die neue Entgeltordnung eingegliedert werden wollten. Bereits der Antrag bewirke eine rechtliche Bewertung durch den Arbeitgeber. Diese Prüfung unterliege der Mitbeurteilung durch den Arbeitgeber. Das BAG wies das Argument der Arbeitgeberin zurück, dass bei Ablehnung des Antrags gerade keine Eingruppierung stattfinde: Schon der fristgerechte Antrag schaffe - unabhängig vom späteren Ergebnis - eine unmittelbare eingruppierungsrechtliche Rechtsfolge nach neuem Tarifrecht.