Freiwillige Pflegekräfte zählen bei Eingruppierung der Gruppenleitung
Lorem Ipsum
© M. Dörr & M. Frommherz / stock.adobe.com

Pflegekräfte leiten im Regelfall eine "große Gruppe" oder ein "großes Team", wenn ihnen mehr als neun Beschäftigte fachlich unterstellt sind. Laut Bundesarbeitsgericht zählen hier ausnahmsweise auch Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG). Diese seien zwar keine Beschäftigten, aber bei der tariflichen Einordnung zu berücksichtigen, da sie die Anforderungen an die Leitung erhöhten.

Eingruppierung als Leiterin einer "großen" Gruppe

Die Leiterin eines Pflegedienstes verlangte von ihrem Arbeitgeber - dem Betreiber einer Förderschule - die Eingruppierung als Leiterin einer "großen" Gruppe. Seit April 2013 arbeitete sie dort als Fachvorgesetzte von acht Pflegefachkräften sowie acht Pflegehilfskräften. Als Pflegehilfskräfte wurden Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) als "Sonstiges Personal" eingesetzt. Diese waren zwar nicht in der medizinischen Behandlungspflege tätig, führten aber nach Einweisung und unter Aufsicht selbstständig grundpflegerische Aufgaben wie das Wechseln von Windelhosen oder das Anreichen von Essen aus. Ende 2017 beantragte die Leiterin eine Höhergruppierung von Entgeltgruppe 7 in Entgeltgruppe P 11 TVöD/VKA. Der Schulbetreiber gewährte ihr aber lediglich eine Vergütung nach Entgeltgruppe P 10 TVöD/VKA. Die Klage scheiterte sowohl beim Arbeitsgericht Bochum als auch beim Landesarbeitsgericht Hamm, weil die acht Pflegehilfskräfte nicht zu den Beschäftigten zählten und somit auch keine "große" Gruppe nach Entgeltgruppe P 11 TVöD/VKA bilden könnten.

BAG: Quantitative Anforderungen an Leitungstätigkeit erhöht

Das BAG war anderer Meinung. Aus seiner Sicht stellt die Zahl von neun Beschäftigten keine starre Grenze zwischen den Entgeltgruppen P 10 und P 11 TVöD/VKA dar, sondern bestimmt lediglich "in der Regel" die Abgrenzung zu einer "großen Gruppe" oder einem "großen Team". Die Erfurter Richter betonten, dass es sich bei der durch die Pflegedienstchefin geleiteten Gruppe aufgrund ihrer besonderen Struktur ausnahmsweise trotzdem tariflich um eine "große Gruppe" gehandelt hat. Maßgebend sei, dass durch den Einsatz von Freiwilligen die Anforderungen an den jeweiligen Leitenden Beschäftigten in der Pflege in quantitativer Hinsicht stiegen. Diese seien der Pflegeleitung insoweit in gleichem Maße fachlich unterstellt wie Beschäftigte und erhöhten den Umfang ihrer Leitungstätigkeit ebenso, als wenn ihr die entsprechende Anzahl weiterer Angestellter unterstellt wäre.

BAG, Urteil vom 24.02.2021 - 4 AZR 309/20

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2021.