Ein Drogenkurier macht sich in der Regel nur der Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel schuldig. Der Bundesgerichtshof betonte einmal mehr, dass eine Verurteilung wegen Täterschaft nur dann möglich ist, wenn er eine über den Transport hinausgehende Tätigkeit entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am Geschäft – etwa eine Umsatzbeteiligung – hat.
Mehr lesenWer nur zum Verkauf bestimmte Betäubungsmittel transportiert, ist Gehilfe des Drogenhändlers. Für die Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs entscheidend, inwieweit der Kurier über den reinen Transport hinaus beim Vertrieb mitwirkt. Nicht ausreichend sei ein wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Geschäfte.
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