Ein Drogenkurier macht sich in der Regel nur der Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel schuldig. Der Bundesgerichtshof betonte einmal mehr, dass eine Verurteilung wegen Täterschaft nur dann möglich ist, wenn er eine über den Transport hinausgehende Tätigkeit entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am Geschäft – etwa eine Umsatzbeteiligung – hat.
Mehr lesenWer illegale Drogen einpackt, in ein Auto lädt und sie anschließend transportiert, ist nicht unbedingt ein Drogenhändler. Der Bundesgerichtshof verlangt eine genaue Prüfung, inwieweit der Täter ein eigenes Interesse am Erfolg des Geschäfts und die Tatherrschaft hat, um zu bestimmen, ob er als Mittäter oder nur als Gehilfe zu bestrafen ist. Ohne weitere Umstände sei aber hier nur die Beihilfe zum Drogenhandel anzunehmen.
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