Einfuhr von Marihuana zum Handeln
Ein Mann wurde erwischt, als er unter Kokaineinfluss mit seinem Auto knapp dreieinhalb Kilo Marihuana aus Tschechien nach Deutschland brachte. Die Drogen waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht. Das Landgericht Weiden in der Oberpfalz verurteilte ihn deshalb wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und tateinheitlich wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren. Außerdem ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, obwohl der Mann der deutschen Sprache nicht mächtig war. Dessen Revision zum Bundesgerichtshof hatte teilweise Erfolg.
Täterschaft und Teilnahme
Auch im Betäubungsmittelrecht gelten die Grundsätze von Täterschaft und Teilnahme, betonte der 4. Strafsenat: Ein Kurier, der über den reinen Transport der Drogen keine weitere Tätigkeit im Verkauf entfalte, sei bezüglich des Handeltreibens als Gehilfe nach § 27 StGB - nicht als Täter nach § 25 StGB einzuordnen. Sein Interesse am Gewinn, seine Risikobereitschaft oder seine Investitionen in das Geschäft seien nicht geeignet, die Täterschaft zu begründen, so der BGH. Er änderte dementsprechend selbst den Schuldspruch. Über die Höhe der Strafe müsse das Landgericht erneut entscheiden.
Strafzumessungsfehler
Der Bundesgerichtshof rügte weiter, das Landgericht habe bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Fahrer genau wusste, wie viele Drogen er transportierte - und nicht nur eine ungefähre Vorstellung von der Menge hatte. Damit habe die Vorinstanz gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, der es verbiete, Merkmale des Tatbestands in der Strafzumessung doppelt zu berücksichtigen. Da die Drogeneinfuhr nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Vorsatzdelikt sei, könne der Vorsatzgrad nicht isoliert strafschärfend bewertet werden.
Mangelhaft begründete Unterbringungsentscheidung
Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB darf laut den Karlsruher Richtern nur dann angeordnet werden, wenn die Therapie dort eine Aussicht auf Erfolg hat. Bei einem Mann, der kaum deutsch spreche, sei das wohl fraglich - abgesehen davon, dass er nach § 64 Satz 2 StGB auch therapiefähig und -willig sein müsse. Da das Landgericht die Persönlichkeit des Angeklagten weder ausreichend beschrieben noch gewürdigt habe, sei es unmöglich, zu prognostizieren, ob er nach der Therapie "clean" bleiben werde oder drogeninduziert zumindest keine erheblichen Straftaten mehr begehen werde.