Eine im Januar 2023 von einem Steuerberater per Telefax erhobene Klage ist zulässig, wenn er von der Bundessteuerberaterkammer den Registrierungsbrief für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) noch nicht erhalten hatte, auch dann, wenn er keinen "Fast-Lane-Antrag" zur Beschleunigung des Versands gestellt hatte. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden, aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Mehr lesenEin durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 per Fax eingereichter Schriftsatz bei Gericht ist unwirksam. Laut Finanzgericht Niedersachsen war er verpflichtet, diesen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu übermitteln, da ihm spätestens seit Anfang 2023 ein sicherer Übermittlungsweg "zur Verfügung" stand. Auf den Erhalt des Registrierungsbriefs oder der Erstanmeldung komme es dabei nicht an.
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