Klageerhebung per Fax vor Erhalt des beSt-Registrierungsbriefs zulässig
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Eine im Januar 2023 von einem Steuerberater per Telefax erhobene Klage ist zulässig, wenn er von der Bundessteuerberaterkammer den Registrierungsbrief für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) noch nicht erhalten hatte, auch dann, wenn er keinen "Fast-Lane-Antrag" zur Beschleunigung des Versands gestellt hatte. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden, aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Klage Mitte Januar per Telefax eingereicht

Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen seit dem 01.01.2023 mit dem Finanzgericht elektronisch kommunizieren. Voraussetzung ist nach § 52d Satz 2 der FGO, dass ein sicherer Übermittlungsweg "zur Verfügung steht". Diesen stellt die Bundessteuerberaterkammer in Form des beSt zur Verfügung, wobei sie erst im ersten Quartal 2023 die Registrierungsaufforderungen zur Einrichtung des beSt versandt hat. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater hatten allerdings die Möglichkeit, einen "Fast-Lane-Antrag" zu stellen, um den Registrierungsbrief vorzeitig zu erhalten. Im konkreten Fall hat ein Steuerberater für seine Mandanten Mitte Januar 2023 per Telefax Klage erhoben. Er machte geltend, dass ihm das beSt bei Klageerhebung noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Einen "Fast-Lane-Antrag" hatte er nicht gestellt.

Nutzungspflicht erst mit Erhalt der beSt-Registrierungsaufforderung

Das FG hat die Klageerhebung per Telefax in einem Zwischen-Gerichtsbescheid für zulässig erachtet. Die Pflicht zur Nutzung des beSt greife erst dann ein, wenn die Steuerberaterkammer die Registrierungsaufforderung an den Steuerberater übersandt habe. Denn der Beginn der Nutzungspflicht könne nicht abstrakt, sondern nur konkret für jeden einzelnen Berufsträger bestimmt werden. Auch stehe erst ab diesem Zeitpunkt ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des Gesetzes zur Verfügung. Auf die tatsächliche Einrichtung des beSt komme es nicht an, da sich die Steuerberaterinnen und Steuerberater ansonsten dauerhaft der Nutzungspflicht entziehen könnten.

Keine frühere Nutzungspflicht wegen Möglichkeit eines "Fast-Lane-Antrags"

Die bloße Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen "Fast-Lane-Antrag" zu beschleunigen, reicht laut FG allerdings nicht für die Entstehung der Nutzungspflicht aus. Die Bundessteuerberaterkammer sei allein zur Abwicklung des Versands der Registrierungsaufforderungen verpflichtet. Das Gesetz sehe insoweit keine Mitwirkungspflicht des einzelnen Berufsträgers zur Beschleunigung des Versands vor. Hierfür spreche auch ein Vergleich mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nach § 52d Satz 1 der FGO seit 2022 ohne weitere Voraussetzungen verpflichtet seien, das besondere Anwaltspostfach zu nutzen. Dass die Bundessteuerberaterkammer die Registrierungsaufforderungen erst sukzessive im Laufe des ersten Quartals 2023 versandt habe, könne nicht den einzelnen Berufsträgern angelastet werden. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich gerade nicht, dass die Nutzungspflicht nach der Vorstellung des Gesetzgebers abstrakt ab dem 01.01.2023 für sämtliche Berufsträger greife. Eine strengere Auslegung verstoße auch gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz, da von den Steuerberaterinnen und Steuerberatern in Einzelfällen etwas faktisch Unmögliches gefordert würde.

FG Münster, Entscheidung vom 14.04.2023 - 7 K 86/23 E

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2023.