Klage ging zunächst per Fax, dann per beA beim FG ein
Eine Steuerschuldnerin gab weder eine Feststellungserklärung noch die Gewerbesteuererklärung 2019 ab Daraufhin schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Nachdem die Schuldnerin auch im Einspruchsverfahren trotz weiterer Erinnerung keine Steuererklärungen vorgelegt hatte, wies die Behörde den Rechtsbehelf als unbegründet ab. Dagegen klagte sie, vertreten durch ihren Steuerberater, ohne einen Klagegenstand zu nennen. Erst als sie dazu vom Gericht am 16.12.2022 mit Frist bis zum 13.01.2023 aufgefordert worden war, übersandte dieser am letzten Tag der Frist die Klagebegründung – per Fax. Das Gericht teilte ihm mit, dass das Schreiben nicht wirksam sein dürfte, da Steuerberater nach §§ 52a, 52d FGO in Verbindung mit § 157e StBerG seit dem 01.01.2023 verpflichtet seien, das beSt zu nutzen. Die Klage sei daher verfristet. Am 30.01.2023 übermittelte der Vertreter einen Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines Anwalts und beantragte Wiedereinsetzung. Er sei in einem Telefonat mit der Vorsitzenden Richterin des FG wenige Tage vor dem 16.01.2023 darauf hingewiesen worden, dass für den Schriftverkehr ab dem 01.01.2023 das beSt vorgesehen sei. Er selbst könne das Schreiben bis heute nicht übermitteln, da ihm der Registrierungsbrief noch nicht vorliege.
Nutzungspflicht nicht erst mit Erhalt des Registrierungsbriefs
Das FG Niedersachsen wies die Klage der Steuerschuldnerin als unzulässig zurück, da der Bevollmächtigte als Steuerberater den Klagegegenstand nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht innerhalb der Ausschlussfrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach § 52d in Verbindung mit § 52a FGO bezeichnet hat. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich. Zur Nutzung des beSt wäre er aber verpflichtet gewesen, da ihm damit spätestens seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO "zur Verfügung" gestanden habe. Dem FG zufolge habe sich der Gesetzgeber mit guten Gründen dagegen entschieden, die Nutzungspflicht an ein anderes (unbestimmtes) Ereignis wie zum Beispiel die Erstanmeldung des Postfachinhabers oder den Erhalt des Registrierungsbriefes zu knüpfen. Eine die Ersatzeinrichtung in Papierform berechtigende, vorübergehende technische Störung nach § 52d Sätze 3 und 4 FGO liege jedenfalls nicht vor, da ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch gar nicht eingerichtet worden sei. Es liege auch keine (absolute) Unmöglichkeit vor, dass beSt zu nutzen, weil für Steuerberater, die angeben, aktiv mit den Finanzgerichten zu kommunizieren, bereits vor dem 01.01.2023 die Möglichkeit bestanden habe, über die sogenannte "Fast Lane" eine schnellere Einrichtung des beSt durch bevorzugte Bearbeitung zu erreichen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.