Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist. Eine solche Steuer sei mit der bundesrechtlich geregelten Rennwetten- und Sportwettensteuer gleichartig, so das Gericht. Bei diesen Steuern handele es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.
Mehr lesenDie Stadt Koblenz kann von Wettbürobetreibern eine Wettbürosteuer erheben, wenn im Wettbüro neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und wies die Berufung einer Wettbürobetreiberin zurück. Besteuert werde nicht nur der Aufwand für das Wetten in einem Wettbüro, sondern die mit dem Wettvorgang verbundene und zum Verweilen einladende Vergnügungsveranstaltung.
Mehr lesenDie Stadt Koblenz kann von Wettbürobetreibern eine Wettbürosteuer in Höhe von 3% des Wetteinsatzes erheben, wenn im Wettbüro neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage gegen einen entsprechenden Steuerbescheid ab. Die Klägerin hatte argumentiert, sie müsse bereits eine Sportwettensteuer von 5% des Wetteinsatzes zahlen; diese sei der Wettbürosteuer gleichartig. Das VG sah dies anders.
Mehr lesenDie von nordrhein-westfälischen Kommunen auf Grundlage des Einsatzmaßstabes, also auf Basis der Höhe des Wetteinsatzes erhobene Wettbürosteuer ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in drei Musterverfahren entschieden. Wegen der grundsätzlichen Frage, ob Wettbürosteuer und bundesgesetzliche Renn- und Sportwettensteuer gleichartig sind (was nicht zulässig wäre), hat das OVG die Revision zugelassen.
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