Wenn ein Vermieter die Miete erhöhen will, kann er während des Zustimmungsverfahrens seine Forderung reduzieren, ohne dass neue Fristen in Gang gesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hält es nur für notwendig, dass das Mieterhöhungsverlangen den formellen Anforderungen – also Schriftform und Begründung – entspricht. Dann sei bei einer Verringerung des Betrags kein erneutes Verfahren mehr erforderlich.
Mehr lesenWird in einem Rechtsstreit um eine Mieterhöhung später die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt, ist der Zeitpunkt der ursprünglichen Ankündigung der Erhöhung maßgeblich. Stichtag für die Analyse ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs damit nicht der Zeitpunkt, ab dem die höhere Miete gezahlt werden sollte. Von der Zustellung des "Erhöhungsverlangens" an werden dann Fristen für das Ermitteln von Vergleichsmieten berechnet.
Mehr lesenGenügte eine vor Ende 2018 vorgenommene Ankündigung, eine Mietwohnung Ende 2019 modernisieren zu wollen, den gesetzlichen Anforderungen, so ist das für den Vermieter in Bezug auf Mieterhöhungen günstigere, bis Ende 2018 geltende Recht anzuwenden. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Modernisierungskündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten bedürfe es nicht, hat der Bundesgerichtshof in einem Musterfeststellungsverfahren entschieden.
Mehr lesenEine Vermieterin darf die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen und anschließend die Kosten von Modernisierungen auf die Miete aufschlagen. Allerdings muss sich die Gesamterhöhung dem Bundesgerichtshof zufolge auf die nach einer Modernisierung insgesamt zulässige Miethöhe beschränken.
Mehr lesenDie Erhöhung einer Teilinklusivmiete kann durch Bezug auf die auf Basis der Nettomiete ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete begründet werden. Einzelne nicht gesondert umlegbare Betriebskosten müssen laut Bundesgerichtshof dabei nicht herausgerechnet werden, wenn die begehrte erhöhte (Teilinklusiv-)Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt.
Mehr lesenErneuern Vermieter noch funktionstüchtige, aber schon in die Jahre gekommene Bauteile und Einrichtungen, dürfen sie dem Mieter nicht die vollen Kosten auferlegen. Vor einer Mieterhöhung müsse der Anteil herausgerechnet werden, der der Instandhaltung dient, entschied der Bundesgerichtshof. Sonst würde Vermietern ermöglicht, ohnehin bald anfallende Kosten “durch geschicktes Vorgehen" als Modernisierung auszugeben und auf den Mieter abzuwälzen.
Mehr lesenMit zwei aktuellen Entscheidungen entwickelt der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes seine Rechtsprechung zur Rückforderung überzahlter Miete weiter und stellt Mieterhöhungsklagen auf eine neue verfahrensrechtliche Grundlage.
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