Donnerstag, 29.4.2021
Anwaltsverschulden durch unzureichende Überwachung

Bei Auftreten von Umständen, die ein erhöhtes Fehlerrisiko in sich bergen, ist die korrekte Ausführung von Anweisungen durch den Anwalt zu überwachen. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass es einem Anwalt selbst – und nicht seiner Bürokraft – zuzurechnen ist, wenn versehentlich statt der korrigierten Fassung eine fehlerhafte Berufung versendet wird, die er zuvor unterzeichnet hatte. 

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Dienstag, 4.8.2020
Wiedereinsetzung nach einmaligem Fehler der Bürokraft

Ein Rechtsanwalt ist nicht zur stichprobenartigen Überwachung von besonders zuverlässigem Kanzleipersonal bei der Ausgangskontrolle der Schriftsätze verpflichtet. Diese Aufgabe darf er einer sorgfältig überwachten und erprobten Bürokraft überlassen. Wird eine Frist versäumt, muss er glaubhaft machen, dass es sich um einen einmaligen Fehler gehandelt hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02.07.2020 entschieden.

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Montag, 27.7.2020
Auch Legal-Tech-Anwalt zur Fristenkontrolle verpflichtet

In Kanzleien setzt sich nun auch bei Massenverfahren die Anwendung strenger Maßstäbe für die Büro-Organisation und Überwachung von Fristen fort. Der  Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein auf "Legal Tech" spezialisierter Rechtsanwalt zur Überprüfung der Fristvermerke in der Handakte verpflichtet ist. Wie die Handakte geführt werde – herkömmlich oder elektronisch, ist laut dem Beschluss vom 23.06.2020 dabei nicht entscheidend.

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Montag, 6.7.2020
Fristenüberwachung und kein Ende
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.06.2020 wiederum die Ablehnung einer Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter Kanzleiorganisation bestätigt: Übernehme der Anwalt die Fristenkontrolle zwischenzeitlich durch Bearbeitung der Sache selbst, müsse er bei Rückführung der Akte in den Kanzleibetrieb sicherstellen, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Frist wieder bei seinem Personal liege. Ein Missverständnis gehe zu seinen Lasten. Mehr lesen