BFH-Urteil vom 12.2.2020, X R 8/18
1. Die Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO ist akzessorisch zur (d.h. abhängig von der) Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen.
2. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufzeichnungen nur aufzubewahren, soweit dies aufgrund anderer Steuergesetze, z.B. nach § 4 Abs. 3 S. 5, Abs. 7 EStG und nach § 22 UStG gefordert ist.
3. „Freiwillig“ geführte Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO.