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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 44/17

 

Wann fließen einem Gesellschafter-Geschäftsführer Tantiemen aus „seiner“ GmbH zu? Mit Aufstellung des Jahresabschlusses, mit Eintritt der Fälligkeit oder mit dem Eingang des Geldes? Frei nach einer bekannten Kindersendung – „1, 2 oder 3 … Du musst Dich entscheiden“.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger war beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer eine GmbH. Sein Vertrag mit der GmbH sah neben einem monatlichen Gehalt auch die Zahlung einer Tantieme vor. Letztere wurde einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 wurde im Dezember 2009 festgestellt. Die Tantiemen waren dabei als sonstige Rückstellung erfasst worden und wurden in den Folgejahren nicht ausgezahlt. Umstritten ist, in welchem Jahr die Tantiemen dem Kläger zugeflossen sind.

 

Finanzamt und Finanzgericht sind der Auffassung, dass der Zufluss im Jahr 2009 erfolgt sei. Zwar war die Tantieme erst im Jahr 2010 fällig, doch resultiert dies einzig aus der verspäteten Feststellung des Jahresabschlusses. Eine fristgerechte Feststellung hätte zu einem Zufluss im Jahr 2009 geführt. Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer konnte der Kläger allein über den Zeitpunkt der Feststellung entscheiden.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht in seinem Urteil der Auffassung von Finanzgericht und Finanzamt. Tantiemen unterliegen als Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns dem Zuflussprinzip. Grundsätzlich setzt dies die Zahlung des Geldes voraus. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann allerdings auch ein Zufluss ohne Zahlung vorliegen. Denn der beherrschende Gesellschafter kann selbst darüber bestimmen, wann die geschuldeten Beträge ausgezahlt werden. Ein Zufluss findet daher bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit statt, wenn der Anspruch eindeutig und unbestritten ist.

Tantiemen werden zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, soweit die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbaren. Dies ist im Ausgangsfall gegeben. Die Verlegung des Fälligkeitstermins um einen Monat ist zivilrechtlich wirksam und auch fremdüblich, da die Gesellschaft bei größeren Tantiemen Zeit braucht, um die benötigte Liquidität zu beschaffen.

Die verspätete Feststellung des Jahresabschlusses kann nicht zu einer fiktiven Vorverlegung der Tantiemefälligkeit führen. Bis zum Zeitpunkt der Feststellung ist der Jahresabschluss lediglich ein Entwurf der Geschäftsführung. Er kann auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern keine Grundlage für etwaige Ansprüche aus der Gewinnverwendung sein. Somit ist die Tantieme im Ausgangsfall vereinbarungsgemäß einen Monat nach Feststellung – mithin im Januar 2010 – fällig und gilt als zu diesem Zeitpunkt zugeflossen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 10/2020 

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