BFH-Urteil vom 22.5.2019, XI R 40/17
Geldbußen dürfen gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot greift allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Umstritten ist, ob dieser Tatbestand bei auf dem Umsatz basierenden Kartellgeldbußen greift.