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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

Prof. Dr. Christian Zwirner

BMF-Schreiben vom 22.2.2019, IV C 7 – S 3225/16/10001; DOK 2019/0150743

 

Die Finanzverwaltung hat die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten, welche bei der Ermittlung von Gebäudesachwerten für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 verwendet werden müssen, bekannt gegeben.


 

 

Praxis-Info!

Unter Bezug auf § 190 Abs. 2 S. 4 BewG hat die Finanzverwaltung die für die Ermittlung von Gebäudesachwerten im Kalenderjahr 2019 maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben. Diese wurden ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10.1.2019 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft ermittelt und sind für alle Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 verpflichtend anzuwenden.

Die für das Kalenderjahr 2019 maßgebenden Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100) lauten wie folgt:

  • Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 122,0;
  • Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 122,7.

Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Im Vergleich zu den maßgebenden Baupreisindizes des Jahres 2018 (Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 116,8; Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 117,4) sind die Baupreisindizes damit erneut deutlich angestiegen. Der Trend steigender Baupreisindizes und damit auch der Trend tendenziell steigender Gebäudesachwerte setzt sich somit auch für das Kalenderjahr 2019 weiter fort.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 7/2019 

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