FAQ - Häufig gestellte Fragen


Allgemeine Fragen
  • Allgemeine Informationen zum Inhalt und kostenfreie Dokumente können Sie auch ohne Login einsehen. Zur Recherche und Nutzung der kostenpflichtigen Texte müssen Sie sich persönlich einloggen. Die Login-Daten erhalten Sie nach Registrierung zum 4-Wochen-Test.

  • Die AGBs finden Sie hier.

  • Schriftlich (E-Mail, Fax, Brief) oder mündlich vier Wochen vor Ablauf Ihres Abonnements (Tel: 089 38189 747 bzw. beck-online@beck.de).

  • Nein, weil Studenten und Referendare über Ihre Universitäten auf beck-online.DIE DATENBANK kostenfrei zugreifen können. Außerdem gibt es das Fachmodul JuS PREMIUM, dieses ist speziell auf die Bedürfnisse von Jurastudenten zugeschnitten.

  • Wenn Sie Dokumente außerhalb Ihres Abonnements aufrufen wollen, werden Sie jeweils darauf hingewiesen, wie viel das jeweilige Dokument kostet. Wenn Sie es dann aufrufen, wird der genannte Betrag fällig. Die Abrechnung der Einzeldokumente erfolgt monatlich.

  • Nein, alle Einzeldokumente werden auch während der Testphase in Rechnung gestellt.

  • Dieser wird im Kunden Service Center (KSC) verwaltet - Mail: beck-online@beck.de

  • Gesetze, BeckRS-Entscheidungen, Beck'sche Online-Kommentare (BeckOK) und Beck'sche Online-Formulare (BeckOF) werden in beck-online.DIE DATENBANK unabhängig von gedruckten Werken laufend aktualisiert. Die Zeitschriften und gedruckten Bücher werden in beck-online.DIE DATENBANK etwa zeitgleich mit dem Print aktualisiert. Die Aktualisierungen sind im Modulpreis enthalten.

  • Den Beck’schen Modulen sind regelmäßig die Normen des betreffenden Rechtsgebiets zugeordnet. Trotzdem kommt es bisweilen vor, dass vom Abonnement nicht umfasste Normtexte im Einzeldokumentbezug bezahlt werden müssen. Das zeigt, dass die zumeist gemeinfreien Normen in beck-online einen wirtschaftlichen Wert haben. Die Gründe dafür sind vielfältig: 1. Über 100 Jahre Know-how mit der redaktionellen Konsolidierung von Gesetzestexten. 2. Durch parallele Publikation im Print hohe Gewähr für Zuverlässigkeit auch in beck-online. 3. Redaktionelle Abkürzungen und Überschriften in eckigen Klammern, wenn diese amtlich nicht vorhanden sind. 4. Garantierte Aktualität, die am Verkündungsstand in der Kopfzeile erkennbar ist. 5. Versionierung, die im Bundesrecht und weiten Teilen des Landesrechts bis Anfang der 2000er-Jahre zurückreicht. 6. Detaillierte Änderungsnachweise auf der Titelseite der Norm sowie in den Fußnoten. 7. Normzitate mehrheitlich verlinkt. 8. Paragraphenbezogene Passivzitierung über die Funktion „Siehe auch“, was das Auffinden der einschlägigen Kommentierungen, Entscheidungen, Aufsätze sowie der zitierenden Normen enorm erleichtert. 9. Volle Integration in die juristischen Suchmechanismen von beck-online, insbesondere über die Rechtsgebiete.

Fragen zur Anmeldung
  • Über das Warenkorbsymbol oder unter Bestellen gelangen Sie zum Konfigurator und können dort die Testmodule auswählen. Eine vollständige Registrierung ist auch zu Testzwecken erforderlich.

  • Sie können nach Vertragsabschluss ein von Ihnen abonniertes Modul vollständig und vergütungsfrei testen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Dauer der Testphase 4 Wochen. Ausgenommen von der Vergütungsfreiheit sind Dokumente, die nicht vom abonnierten Produkt umfasst sind.
    Wünschen Sie keine Weiternutzung des abonnierten Moduls, so können Sie das Vertragsverhältnis innerhalb der Testphase formlos kündigen. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis mit dem Ende der Testphase. 
    Die vergütungsfreie Testphase darf je Modul nur einmal und insgesamt nicht häufiger als dreimal pro Kalenderjahr wahrgenommen werden; Ausnahmen kann der Verlag im Einzelfall genehmigen. 
    Weitere Einzelheiten sind in Ziffer 3 AGB geregelt. Entsprechende Angaben finden Sie auch im Erklärungstext vor der Registrierung unter dem Punkt Bestellen sowie in der Anmeldebestätigung.

  • Diese Angaben finden Sie im Erklärungstext vor der Registrierung unter dem Punkt Bestellen, in den AGBs unter Punkt 10.3. sowie in der Anmeldebestätigung.

  • Die AGBs finden Sie hier.

  • Schriftlich (E-Mail, Fax, Brief) oder mündlich vier Wochen vor Ablauf Ihres Abonnements (Tel: 089 38189 747 bzw. beck-online@beck.de).

  • Die Preise werden Ihnen zur transparenteren Darstellung und besseren Kalkulationsmöglichkeit angezeigt. So ist ein Einstieg in ein Abonnement fließend. Die Zahlungsverpflichtung tritt erst mit Ablauf der Testphase ein.

  • Mit der Anmeldebestätigung zum Test erhalten Sie genaue Informationen zum Widerruf. Gemäß Nr. 3 des Nutzungsvertrags bzw. 10.3. der AGBs können Sie die Anmeldung innerhalb der Testphase ohne Einhaltung einer Frist widerrufen, entweder schriftlich (E-Mail, Fax, Brief) oder mündlich (Tel: 089 38189 747 bzw. beck-online@beck.de).

  • Nein, weil Studenten und Referendare über Ihre Universitäten auf beck-online.DIE DATENBANK kostenfrei zugreifen können. Außerdem gibt es das Fachmodul JuS PREMIUM, dieses ist speziell auf die Bedürfnisse von Jurastudenten zugeschnitten.

  • Ja, bis zu neun Nutzer können bei der Registrierung angemeldet werden.

  • Wenden Sie sich hierzu bitte an unser Kunden Service Center (KSC) per Mail: beck-online@beck.de

  • Wenden Sie sich hierzu bitte an unser Kunden Service Center (KSC) per Mail: beck-online@beck.de

  • Dieser wird im Kunden Service Center (KSC) verwaltet - Mail: beck-online@beck.de

  • Wenden Sie sich hierzu bitte an unser Kunden Service Center (KSC) telefonisch unter 089 38189 747 oder per Mail: beck-online@beck.de

  • Den Beck’schen Modulen sind regelmäßig die Normen des betreffenden Rechtsgebiets zugeordnet. Trotzdem kommt es bisweilen vor, dass vom Abonnement nicht umfasste Normtexte im Einzeldokumentbezug bezahlt werden müssen. Das zeigt, dass die zumeist gemeinfreien Normen in beck-online einen wirtschaftlichen Wert haben. Die Gründe dafür sind vielfältig: 1. Über 100 Jahre Know-how mit der redaktionellen Konsolidierung von Gesetzestexten. 2. Durch parallele Publikation im Print hohe Gewähr für Zuverlässigkeit auch in beck-online. 3. Redaktionelle Abkürzungen und Überschriften in eckigen Klammern, wenn diese amtlich nicht vorhanden sind. 4. Garantierte Aktualität, die am Verkündungsstand in der Kopfzeile erkennbar ist. 5. Versionierung, die im Bundesrecht und weiten Teilen des Landesrechts bis Anfang der 2000er-Jahre zurückreicht. 6. Detaillierte Änderungsnachweise auf der Titelseite der Norm sowie in den Fußnoten. 7. Normzitate mehrheitlich verlinkt. 8. Paragraphenbezogene Passivzitierung über die Funktion „Siehe auch“, was das Auffinden der einschlägigen Kommentierungen, Entscheidungen, Aufsätze sowie der zitierenden Normen enorm erleichtert. 9. Volle Integration in die juristischen Suchmechanismen von beck-online, insbesondere über die Rechtsgebiete.

  • Wir befinden uns im Augenblick noch im Beta-Test. Im Anschluss werden wir das neue SSO-Anmeldeverfahren nach und nach für unsere Kunden ausrollen. Wenn Sie diese Meldung erhalten, wurde Ihr SSO-Anmeldeverfahren noch nicht auf das neue Verfahren umgestellt. Bitte nutzen Sie weiterhin den gewohnten Zugriffsweg über Ihr Intranet. So bald bei Ihnen die Umstellung erfolgt ist, werden Sie von Ihrem internen Ansprechpartner für beck-online.DIE DATENBANK informiert werden.

Fragen zur Bedienung
  • Als persönlich eingeloggter Nutzer kann für eine ausgeführte Suche über die Schaltfläche „Suche speichern“ ein Suchauftrag angelegt werden, der für einen gewählten Zeitraum über neu hinzukommende Treffer per E-Mail informiert.

  • Durch Setzen des Häkchens bei „Mein / Unser beck-online“ direkt unter der Suchzeile wird ausschließlich in den abonnierten Modulen gesucht und damit die Trefferliste nur auf die freigeschalteten Inhalte begrenzt.

  • Achten Sie auf die Beck’sche Rechtsprechungssammlung – abgekürzt mit BeckRS. Auf diese kann entweder nach Filterung auf „Rechtsprechung“ und Auswahl der Publikation BeckRS oder durch direkte Eingabe von BeckRS im Suchfeld eingeschränkt werden und enthält regelmäßig den gesamten Entscheidungstext. Von einer aufgerufenen Zeitschriftenfundstelle können Sie über das „Siehe auch“-Fenster rechts auf Parallelfundstellen in BeckRS gelangen.

  • Nein, alle Einzeldokumente werden auch während der Testphase in Rechnung gestellt.

  • Wenn Sie Dokumente außerhalb Ihres Abonnements aufrufen wollen, werden Sie jeweils darauf hingewiesen, wie viel das jeweilige Dokument kostet. Wenn Sie es dann aufrufen, wird der genannte Betrag fällig. Die Abrechung der Einzeldokumente erfolgt monatlich.

  • Häufig taucht die Frage auf, in welchen Modulen ein Werk enthalten ist. Das lässt sich einfach feststellen, indem auf der Startseite von beck-online im Kasten Inhaltsübersicht auf Bücher geklickt wird. In dem Suchfeld „Werkname“ geben Sie einen Herausgeber bzw. namensgebenden Autor oder ein Wort aus dem Werktitel ein. Es erscheint dann in der Spalte "Modul" das Modul oder eine Link, wenn es mehrere Module sind.

  • Allgemeine Informationen zum Inhalt und kostenfreie Dokumente können Sie auch ohne Login einsehen. Zur Recherche und Nutzung der kostenpflichtigen Texte müssen Sie sich persönlich einloggen. Die Login-Daten erhalten Sie nach Registrierung zum 4-Wochen-Test.

  • Einfach unter http://www.beck-online.de einloggen.

  • Direkt unter dem Loginfenster auf der Startseite.

  • Unter Einstellungen / Passwort ändern

  • Wenden Sie sich hierzu bitte an unser Kunden Service Center (KSC) unter 089 38189 747 oder beck-online@beck.de

  • Der Ausdruck ist jederzeit ohne weitere Berechnung möglich.

  • In der Aktenverwaltung werden die theoretischen Einzeldokumentpreise angezeigt, diese werde aber nicht berechnet, wenn es sich um Inhalte eines Abonnements handelt.

  • Die Sterne und Kreuze werden 1:1 aus den gedruckten Zeitschriften übernommen. Sie bedeuten:" Die Entscheidung ist zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Gerichts vorgesehen." Weitere Informationen zu den in beck-online.DIE DATENBANK verwendeten Symbolen finden Sie hier.

  • "Verkündungsstand: Alle bis zum angegebenen Datum amtlich verkündeten Änderungen sind im Text berücksichtigt (Redaktionsschluss für die einzelne/gesamte Vorschrift).
    "in Kraft ab: "= Letztes Inkrafttreten einer Änderung der gesamten Vorschrift (nicht des einzelnen Paragraphen) vor dem angegebenen Verkündungsstand.
    "Geltungszeiträume" Die Angabe "aktuell" bezieht sich auf den oben genannten Verkündungsstand (Redaktionsschluss), nicht auf das heutige Datum.

  • beck-online.DIE DATENBANK verlinkt grundsätzlich nicht auf Dokumente außerhalb des Verlags. Daher werden diese Links als Text dargestellt. Ein Beispiel finden Sie hier. Falls Sie einen solchen Link aufrufen wollen, markieren Sie bitte entsprechende Textpassage, kopieren diese, fügen dies nun in die Adresszeile des verwendeten Browsers ein und bestätigen mit Return.

  • Um ein größeres Feld für Ihre persönlichen Anmerkungen zu erhalen, klicken Sie bitte im Anmerkungsfenster im rechten unteren Bereich auf das Symbol zur Größenänderung (sechs kleine Punkte) und verschieben die Fenstergröße. Wir empfehlen zusätzlich die Einstellung für eine hohe Bildschirmauflösung zu wählen. Klicken Sie, um dies zu ändern, bitte auf "Einstellungen" -> "Bildschirmauflösung" und wählen hier "Hohe Bildschirmauflösung" aus.

  • beck-online.DIE DATENBANK bietet hierfür keine spezielle Funktion an. Sie können eine Gegenüberstellung zweier Dokumente erreichen in dem Sie bei einer Verlinkung mit der rechten Maustaste den Menüpunkt "In neuem Fenster öffnen" anklicken. Passen Sie sich die Fenstergröße im Anschluss individuell an.

  • Grundsätzlich werden keine Texte, die länger als 200 Zeichen (inklusive Leerzeichen) sind, in der einzeiligen Suche akzeptiert. Zu beachten ist, dass der Suchinterpreter nur die ersten 8 Eingaben interpretiert, alle weiteren werden im Volltext gesucht.

  • Bei den Top-Paragraphen erscheint zu einem gesuchten Stichwort nicht die juristische Ausgangsnorm, sondern die in Zusammenhang mit der gesuchten Thematik meist zitierten Normen. Ähnlich bildet sich auch die Filterung für Top-Kommentare, Top-Aufsätze und Top-Rechtsprechung. Auch hier wird auf die Häufigkeit der Zitierung abgestellt. Wenn man als Beispiel für Top-Paragraphen nach Betriebsarzt sucht, erscheint nicht als Top-Paragraph § 3 ASiG, sondern § 1 KSchG. Dies ergibt sich da in der Praxis die juristische Problematik bei der Kündigung von Angestellten und der Rolle der Betriebsärzte bei selbiger liegt. Bei dieser Betrachtung ist das KSchG von zentraler Bedeutung.

  • Dies erreichen Sie durch die Verwendung einer Browserfunktionen. Bitte markieren Sie zunächst den Bereich, den Sie ausdrucken möchten. Das weitere Vorgehen unterscheidet sich nach verwendeten Browser.
    1) Microsoft Internet Explorer und Mozilla Firefox: Hier klicken Sie bitte in der Menuleiste auf "Datei" -> "Drucken" oder betätigen den Tastaturbefehl "Strg+P" und wählen dann im neuen Fenster bei "Druckbereich" -> "Markierung" aus. Nun wird nur der markierte Bereich gedruckt werden.
    2) Google Chrome: Nach dem Markieren klicken Sie bitte auf die rechte Maustaste Ihrer Maus. Im sich öffnendem Kontextmenu wählen Sie bitte einfach "Drucken" aus. Der markierte Bereich wird nun gedruckt.

  • Im Bereich "Siehe auch" zeigt die Datenbank weiterführende Inhalte an, die dem geöffneten Dokument zugeordnet sind. So gelangen Sie beispielsweise von der Vorschrift zu den Kommentierungen. Im Bereich "Rechtsprechung" und "Aufsätze" werden Dokumente gesucht, die das angezeigte Dokument zitieren (Passivzitierung). Bei neueren BeckRS-Entscheidungen erscheinen die Instanzfundstellen. Mit Klick auf das Zahnrad gelangen Sie zu den "Einstellungen", wo Sie den "Siehe auch"-Bereich standardmäßig schließen können.

  • Nach jeder Sucheingabe werden oberhalb der Trefferliste die juristisch einschlägigen Top-Paragraphen mit Kommentaren, Aufsätzen und Rechtsprechung angezeigt. Es werden Paragraphen ermittelt, die aufgrund statistischer Auswertungen in einem engen Zusammenhang zum Suchwort stehen.
    Beispielsweise zeigt die Suche nach "Ampel" als Top-Paragraph § 37 StVO an, obwohl im Gesetzestext nicht "Ampel", sondern "Wechsellichtzeichen" steht. Ein weiterer Klick auf Top-Kommentare bringt einschlägige Kommentierungen zum § 37 StVO.
    Der Vorteil dieser neuen Funktion ist, dass automatisch die am häufigsten in den gefundenen Dokumenten zitierten Normen ermittelt werden und in der oben beschriebenen Darstellungsweise angezeigt werden. Die Top-Navigation kann über die persönlichen Einstellungen ein- und ausgeschaltet werden.

  • Ja, Sie haben hierfür in den persönlichen Einstellungen verschiedene Möglichkeiten. So können Sie die Trefferliste sowohl auf bestimmte Verlage z.B. C.H.BECK und auch auf bestimmte Rechtsgebiete z.B. Handelsrecht einschränken oder auch nur auf von Ihnen abonnierte Module.

  • Für die Felder "Rechtsgebiete" (z.B. in der Detailsuche) gibt es eine feste Auswahl an vordefinierten Rechtsgebieten. Wenn das Suggest keinen Vorschlag liefert, so kann beck-online.DIE DATENBANK die Eingabe nicht interpretieren, da das Rechtsgebiet bei uns nicht gesondert definiert ist.

  • beck-online.DIE DATENBANK ist barrierefrei. Etliche blinde und sehbehinderte Kunden nutzen sie mit Screenreadern. Diese Tools haben alternative Mechanismen entwickelt, um auf Webseiten und in anderen Dokumenten zu navigieren. Dafür werden Tastenkombinationen genutzt, die weit über die Tab-Taste hinausgehen. Eine ausführliche Dokumentation der strukturellen Navigation mit dem beliebten Screenreader JAWS befindet sich hier.

  • Zunächst ist dieser Hinweis eine Warnung, dass es von dem konkreten Werk unter Umständen eine neuere Auflage gibt und die Inhalte nicht mehr aktuell sind. Darüber hinaus ist dieser Hinweis aber auch für die in dem jeweiligen Werk enthaltene Verlinkung wichtig. Beispiel: Sie befinden sich in einer älteren Auflage eines Münchener Kommentars. Dort wird inhaltlich Bezug genommen auf eine Kommentarstelle in einem anderen Kommentar, zum Beispiel einem BeckOK, der ebenfalls in beck-online enthalten ist. Diese Bezugnahme ist technisch verlinkt. Diese technische Verlinkung geht jedoch (in der Regel) stets zur aktuellen Auflage des verlinkten Werkes, also im Beispielsfall zur aktuellen Edition des BeckOK, und nicht zu der Auflage/Edition die der Autor vorliegen hatte, als er den inhaltlichen Bezug hergestellt hat. Das heißt eine Verlinkung in Altauflagen.

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    Hier finden Sie eine Auflistung aller verfügbaren Tastaturkombinationen. Diese können in den Benutzereinstellungen deaktiviert werden.

    TastenkombinationEffekt
    ALT + RRechte Seitenleiste ein-/ausblenden
    ALT + LLinke Seitenleiste ein-/ausblenden
    CTRL + ALT + LFokus auf Login (Username)
    ALT + Pfeil ObenScrollt zum Anfang
    ALT + HLeitet zurück auf /home
    Linke Pfeiltaste Bei Dokumentansicht: Zum vorherigen Dokument navigieren (sofern vorhanden)
    Rechte PfeiltasteBei Dokumentansicht: Zum nächsten Dokument navigieren (sofern vorhanden)
    ALT + 0Bei Dokumentansicht/Trefferliste: Druck- und Exportmanager
    ALT + 1wechselt zu "beck-online"
    ALT + 2wechselt zu "Mein beck-online" (Benutzer angemeldet) bzw. "Unser beck-online" (Benutzer nicht angemeldet)
    ALT + 3Dokumentansicht: Fokus auf ersten Eintrag des Inhaltsverzeichnisses (linke Seite)
    ALT + 4Dokumentansicht: Fokus auf ersten Eintrag im Verweiszettel (rechte Seite)
    ALT + 5Detailsuche wird aufgeklappt und "Alle Publikationstypen" fokussiert
    ALT + 6Detailsuche wird aufgeklappt und "Datum/Geltungszeitraum" fokussiert
    ALT + 7Suchzeile: Sprung in die einzeilige Suche
    ALT + 8Bei Trefferliste: Fokus auf erstem Treffer
    ALT + 8Bei Dokumentansicht: Sprung auf das erste fokussierbare Element in der Mittelspalte; anschließend kann mit der Tabulator-Taste von einem Element zum nächsten gewechselt werden.
    ALT + 9Inhaltsübersicht: Fokus auf Bücher

     

Fragen zur Technik
  • Für eine optimale Recherche in beck-online empfehlen wir die Verwendung der jeweils aktuellen Version folgender Desktop-Browser:

    • Microsoft Internet Explorer
    • Microsoft Edge
    • Mozilla Firefox
    • Google Chrome
    • Apple Safari

    Was ist zu tun, wenn im Firefox die Cookie-Abfrage bei jedem neuen Tab erneut erscheint?
    Wenn Sie den Firefox-Browser mit gewissen Datenschutzeinstellungen nutzen, erscheint bei jedem Öffnen eines neuen Tab der Consent Manager zur Verwaltung der Cookies. Um das zu vermeiden empfehlen wir, nur für die Arbeit mit beck-online einen anderen Browser (Chrome, Internet Explorer, Edge) zu benutzen. Dann wird Ihre Entscheidung über die Cookies dauerhaft gespeichert. - Der Verlag arbeitet an einer technischen Lösung zur Vermeidung dieses Umstands.

    Die für mobile Endgeräte (Smartphones oder Tablets) angepassten Browser unterstützen in Einzelfällen nicht alle Sonderfunktionen von beck-online vollständig. Daher empfehlen wir grundsätzlich die Verwendung von Desktop-Browsern.

    Bitte achten Sie darauf, dass Cookies angenommen werden – dies ist üblicherweise die Standardeinstellung. Für eine komfortable Benutzung und viele erweiterte Funktionen ist Javascript erforderlich. Dieses sollte ebenfalls standardmäßig aktiviert sein. Wenn nicht, wenden Sie sich bitte an Ihre IT-Abteilung.

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    Die für mobile Endgeräte (Smartphones oder Tablets) angepassten Browser unterstützen in Einzelfällen nicht alle Sonderfunktionen von beck-online vollständig. Daher empfehlen wir grundsätzlich die Verwendung von Desktop-Browsern.

    Bitte achten Sie darauf, dass Cookies angenommen werden – dies ist üblicherweise die Standardeinstellung. Für eine komfortable Benutzung und viele erweiterte Funktionen ist Javascript erforderlich. Dieses sollte ebenfalls standardmäßig aktiviert sein. Wenn nicht, wenden Sie sich bitte an Ihre IT-Abteilung. 

  • Ja, die gesamte Kommunikation wird per SSL (Secure Socket Layer) verschlüsselt übertragen.

  • beck-online.DIE DATENBANK ergreift geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz Ihrer persönlichen Daten. Diese sind auf sicheren und durch Firewalls geschützten Servern gespeichert. Alle Server stehen in deutschen Rechenzentren und werden vom Verlag C.H.Beck betrieben. Wenn Sie vertrauliche Daten eingeben, wie den Nutzernamen und das Passwort, werden diese Informationen so wie die gesamte Kommunikation mithilfe der SSL-Technologie (Secure Socket Layer) von uns verschlüsselt.

  • beck-online.DIE DATENBANK verlinkt grundsätzlich nicht auf Dokumente außerhalb des Verlags. Daher werden diese Links als Text dargestellt. Ein Beispiel finden Sie hier. Falls Sie einen solchen Link aufrufen wollen, markieren Sie bitte entsprechende Textpassage, kopieren diese, fügen dies nun in die Adresszeile des verwendeten Browsers ein und bestätigen mit Return.

  • Jegliches Text und Data Mining in den beck-online-Portalen ist unzulässig. Der Verlag behält sich das Recht zu Vervielfältigungen für das Text und Data Mining gemäß § 44b UrhG vor. // Any text and data mining in the beck-online portals is not permitted. The publisher reserves the right to reproduce for text and data mining according to section 44b UrhG.

Fragen zu KI-Anwendungen
  • beck-abstract – KI-gestützte Urteilszusammenfassungen sind kurze, prägnante Darstellungen von Gerichtsentscheidungen, die mithilfe von künstlicher Intelligenz (KI) erstellt werden. 

    Verfügbar sind die Urteilszusammenfassungen im Arbeitsrecht für alle Entscheidungen des BAG und der Landesarbeitsgerichte ab 2015, die in der Beck’schen Rechtsprechungssammlung (BeckRS) enthalten sind. Im Mietrecht finden Sie ebenfalls ab 2015 alle Urteile des EuGH, BVerfG, BGH, sowie der Oberlandesgerichte. Im Zivilrecht haben Sie Zugriff auf alle Urteile des BGH und der Oberlandesgerichte ohne zeitliche Beschränkung. Kontinuierlich werden für alle neuen Urteile der genannten Rechtsgebiete und Instanzen weitere Zusammenfassungen eingepflegt. 

    beck-abstract – KI-generierte Zusammenfassungen werden keiner redaktionellen Prüfung unterzogen. KI-generierte Inhalte stellen keine Rechtsberatung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG dar und sind nicht für die Beantwortung von Fragen zu konkreten Angelegenheiten geeignet, die die rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erfordern. KI-generierte Zusammenfassungen sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich Recherchezwecken.

     

    Haftung

    Der Verlag haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der  Ziffern 12.2 bis 12.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beck'sche Online-Portale und E-Mail-Dienste.

  • Alle Informationen zu "Was ist der beck-Chat?  Wer ihn wie nutzen kann und vielen mehr erfahren Sie hier.