In einer juristischen Nachrichtenredaktion landen in 12 Monaten allerlei Geschichten aus dem "prallen Leben", wie man so schön sagt. Doch während die meisten davon eher nicht berichtenswert sind, stechen manche aus der Masse hervor – ob durch Dummheit, Gewieftheit oder schlicht pure Dreistigkeit. Und damit zum Jahresausklang nicht in Vergessenheit gerät, welche Pein manche Erbsenzähler und Querulantinnen den Gerichten bereitet haben und wie verdienstvoll die Richterinnen und Richter über jedes noch so abwegige Ansinnen Recht gesprochen haben, folgt nun eine kleine Auswahl des Schreckens – selbstredend ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Schulverweigerer vs. Ärzte: Kein Attest mit Schweigepflicht
Die Eltern eines 2009 geborenen Kindes wollten ihren Sohn während der Corona-Pandemie nicht mehr am Schulunterricht teilnehmen lassen und ließen sie sich dazu in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ärztliche Atteste über ein "sinubronchiales Syndrom" ausstellen. Es handele sich dabei um eine schwerwiegende Erkrankung und ihr Kind könne wegen der Ansteckungsgefahr in Pandemie-Zeiten nicht mehr in die Schule gehen, behaupteten die Eltern. Das Jugendamt leitete wegen der damit verbundenen Abschottung des Kindes von der Außenwelt ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung ein und ließ sich das Attest von Ärzten des Zentrums erläutern. Dabei ergab sich: Das Kind konnte sehr wohl in die Schule gehen. Doch hiermit endet die Geschichte nicht, die Pointe folgt erst noch: Der Vater des Kindes verklagte daraufhin einen Arzt wegen Verletzung seiner Schweigepflicht auf Schadensersatz. Das OLG Dresden, das sich schließlich mit dem Fall befassen musste, hielt aber fest, dass in der Anforderung eines Attestes regelmäßig auch die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht zu sehen sei. In einer konkreten Gefährdungssituation dürfe zudem auch das Jugendamt Gesundheitsdaten erheben.
OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2024 – 4 U 852/240
Streit um Taufnamen: Gericht fällt salomonisches Urteil
Querulanten machen aber nicht nur Gerichten und Behörden, sondern auch manchmal sich selbst und ihren Angehörigen das Leben schwer. So etwa in diesem Fall: Die Eltern eines 2022 geborenen Kindes lebten getrennt und waren sich – trotz unterschiedlicher Konfession – im Prinzip einig, dass die gemeinsame Tochter katholisch getauft werden sollte. Problematisch war allerdings der Taufname. Als Vorname des Kindes war – in den Worten des Gerichts – "K. M." eingetragen, den vollen Vornamen offenbart das anonymisierte Urteil leider nicht. Der Vater rief seine Tochter bei ihrem ersten Vornamen K., während die Mutter sie mit dem zweiten Vornamen M. anredete. Dementsprechend wollten beide den jeweiligen Rufnamen als Taufnamen haben. Obwohl dies keine praktische Bedeutung hat und am amtlichen Vornamen nichts ändert, zerstritten sich die Eltern darüber derart, dass die Sache vor Gericht landete. Das OLG Karlsruhe fällte schließlich ein salomonisches Urteil: Es übertrug dem Vater das Recht, über die Taufe des Kindes und die Auswahl des Taufnamens zu entscheiden, allerdings mit der Maßgabe, dass der Taufname K. M. lauten sollte. Wie die beiden ihre Tochter im Alltag rufen, blieb ihnen überlassen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.12.2024 – 2 UF 200/24
Ist mein Auto – habe ich gefunden: Kreativpunkt für den Finder
Aus der Rubrik "Netter Versuch": Ein Mann fand einen ordnungsgemäß abgestellten und verschlossenen Audi Q8 in einer Parkbucht. Er meldete daraufhin den Fund der Onlinewache der Polizei und machte Eigentumsansprüche als Finder geltend. Die Polizei verwies ihn an das Ordnungsamt, da dieses für den ruhenden Verkehr zuständig sei. Auch dort meldet der Mann seine Ansprüche an. Das Ordnungsamt ließ den Wagen sodann abschleppen und durch die Polizei die Nummernschilder entstempeln. Nachdem das Ordnungsamt den Mann außergerichtlich nicht davon überzeugen konnte, dass er nicht der Eigentümer des Autos geworden sei, klagt er – und gewann zunächst vor dem Landgericht. Das OLG Celle indes schlug ihm ein Schnippchen: Ein Finder müsse gemäß § 965 Abs. 1 BGB die Fundsache an sich nehmen, um später nach § 973 Abs. 1 BGB Eigentum zu erlangen. Die tatsächliche Sachherrschaft werde jedoch nicht dadurch ersetzt, dass man ein abgestelltes Fahrzeug bei der Polizei melde.
Zudem habe er auch kein Eigentum nach § 958 BGB erworben, da das Fahrzeug nach Ansicht des OLG nicht herrenlos gewesen sei. Der Audi sei schließlich ordnungsgemäß und verschlossen gewesen, was – ebenso wie sein hoher Wert – dafürspreche, dass der bisherige Eigentümer, bzw. die Eigentümerin noch an dem Auto interessiert sei.
OLG Celle, Urteil vom 26.02.2025 – 14 U 53/24
"Ja, dann machen Sie das doch": Gericht nimmt Mann beim Wort
Konflikte mit und rund ums liebe Tier sind ein häufiger Streitstoff vor Gericht. Hier war ein solcher jedoch nur der Ausgangspunkt für eine noch abstrusere Geschichte. Zum Streit kam es beim Gassigehen mit dem Hund: Als der spätere Kläger mit seinem Hund den Weg einer Frau kreuzte, die ihrerseits mit ihrem Hund unterwegs war, attackierte sein Vierbeiner den ihren und verletzte ihn. Im anschließenden Streit weigerte sich der Mann, sich auszuweisen, woraufhin die Frau mit ihrem Handy ein Foto von ihm machte und fragte, ob er wolle, dass sie es in den sozialen Medien veröffentliche, um seinen Namen herauszufinden. Er antwortete, dass sie das doch machen solle. Gesagt, getan: Die Frau postete sein Foto und hatte tatsächlich nach zwei Stunden seinen Namen herausgefunden, worauf sie das Bild wieder löschte. Der Mann verklagte sie gleichwohl wegen Wiederholungsgefahr auf Unterlassung. Das LG Frankenthal setzte sich mit der Frage, ob hier ernsthaft eine Wiederholungsgefahr bestand, indes gar nicht mehr auseinander, denn es wertete seine Aussage als Einwilligung in die Veröffentlichung.
LG Frankenthal, Urteil vom 12.11.2024 – 6 O 165/24
Schlacht um die Saunaliege: Das Handtuch siegt
Nicht ist deutscher als des Deutschen Vorliebe, sich Liegen per Handtuch zu "reservieren". Dass es bei diesem Akt kleinbürgerlicher Zivilbürokratie zuweilen zum Streit kommt, dürfte die wenigsten überraschen. In einem Fall, den das LG Nürnberg-Fürth entscheiden musste, hatte ein Mann das Handtuch eines anderen von einer Liege entfernt, die sich dieser hatte sichern wollen, während er in der Saunakabine war. Als der andere nach dem Saunagang zurückkehrte, stellte er den Mann zur Rede, der seelenruhig auf seiner Liege lag. Die folgende Diskussion mündete in einen handfesten Streit, als der angesprochene Liegen-Dieb plötzlich aufsprang, worauf ihm der andere ins Gesicht schlug und ihm die Nase brach. Aus seiner Sicht handelte es sich dabei um Notwehr, wie er auch im folgenden Schadensersatzprozess argumentierte. Dem folgte das LG zwar nicht, maß aber dem Handtuchentferner ein Mitverschulden von 25 Prozent zu. Schließlich habe er mangels Selbsthilferecht nicht einfach das Handtuch wegnehmen dürfen. Ein bisschen was ist also wohl dran am deutschen Urlaubs-Heiligtum.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 09.10.2024 – 10 O 2087/23
Kein Pflichtverteidiger für Scheinterroristen
Eine Entscheidung mit dem Prädikat "Besonders skurril": Ein Mann schrieb im Januar 2025 dem Generalbundesanwalt und erklärte, Mitglied der terroristischen Vereinigung D. zu sein. In der Strafverfolgungsbehörde wälzte man daraufhin die Akten, runzelte kollektiv die Stirn und kam schließlich zu dem Schluss, dass es diese Terrorgruppe nicht gebe. Gleichwohl bestand der Mann auf einem Pflichtverteidiger. Den bekomme er aber nicht, da gegen ihn gar nicht ermittelt werde, klärte sodann der BGH. Ja, hier musste der BGH ran, denn zuständig war der dortige Ermittlungsrichter.
BGH, Beschluss vom 03.04.2025 – StB 12/25
Aber nichts anfassen: Fristlose Kündigung nach verweigerter Mangelbesichtigung
Eine Mieterin beschwerte sich über eine kaputte Steckdose im Flur ihrer Wohnung und ein rauchendes Ceranfeld in ihrer Küche. Daraufhin wollte sich der Vermieter die Sache einmal selbst ansehen. Weil sie dies aber verweigerte, musste der Hausherr gar ein erstes Mal vor Gericht ziehen, um Zugang zur Wohnung zu bekommen. Nachdem die Mieterin verurteilt worden war, dem Vermieter "allein oder in Begutachtung einer elektrotechnisch ausgebildeten Person" für 30 Minuten Zutritt zur Wohnung zu gewähren, funktionierte jedoch auch das nicht wirklich: Sie ließ den Mann zwar rein, jedoch nur für zehn Minuten, und schrieb ihm vor: "Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen aber nicht anfassen." Damit hatte der Vermieter endgültig die Faxen dicke und kündigte der Frau fristlos. Das AG Hamburg verurteilte sie sodann noch – nachdem sie zwischenzeitlich freiwillig ausgezogen war – zur Zahlung der Anwaltskosten für die Kündigung.
AG Hamburg, Urteil vom 04.07.2025 – 49 C 237/24
16 Jahre dienstunfähig: Studienrätin muss zum Amtsarzt
Es war einer der meistgelesenen Artikel auf beck-aktuell in diesem Jahr und einer, der eine wochenlange Medienstory in Gang setzte: Nachdem eine Studienrätin zuletzt im Jahr 2009 im Klassenraum gestanden hatte, war sie danach fortlaufend krankgeschrieben gewesen, ohne dass ihr Dienstherr dies einmal hinterfragt hätte. Erst im April 2025 ordnete das Land NRW eine amtsärztliche Untersuchung an, die auch eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung umfassen sollte. Die Pädagogin wehrte sich dagegen, da nicht erkennbar sei, warum das Land nach so langer Zeit noch damit um die Ecke komme. Das OVG Münster sah das anders: Man verstehe zwar auch nicht, warum man so lange gewartet habe, um ihre Diensttauglichkeit zu überprüfen, aber das Recht sei deshalb nicht verwirkt.
Die Geschichte war mit dieser Entscheidung noch nicht vorbei, denn infolge weiterer Recherchen anderer Medienhäuser gelangten interessante Details ans Licht: So soll die Lehrerin laut Bild trotz Krankschreibung nebenher als Heilpraktikerin gearbeitet haben und ihr Schulleiter hatte ihren Namen wohl noch nie gehört.
OVG Münster, Beschluss vom 12.08.2025 – 6 B 724/25
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Elternabend
Festhalten, nun folgt nochmal ein rasanter Ritt durch die Untiefen des Spießbürgertums und die Höhen der gelebten Demokratie: An einer Schule sollte der Elternbeirat neu gewählt werden. Ein Mitglied wollte aber nicht von seinem Amt lassen und stellte deshalb einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Durchführung des Elternabends und die Neuwahl des Elternbeirats bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Das VG wies den Antrag schon mangels eines betroffenen Rechts des streitlustigen Vaters zurück, denn bei dem Elternabend sollte erst die Neuwahl beschlossen und nicht bereits durchgeführt werden. Wenn es dann dazu komme, stehe es ihm selbstverständlich frei, sich erneut zur Wahl zu stellen, erläuterte das Gericht dem Mann. Das Risiko, nicht gewählt zu werden, trage er wie jedes andere Elternteil auch.
VG Kassel, Beschluss vom 14.11.2025 – 7 L 3312/25.KS


