Der Mieterin einer Drei-Zimmer-Wohnung ging die Steckdose im Flur kaputt; zudem qualmte ihr zufolge das mitvermietete Ceranfeld in der Küche. Nach der Mängelanzeige wollte der Vermieter sich das anschauen, musste aber erst vor Gericht gehen, um eine Besichtigung von 30 Minuten – allein oder in Anwesenheit einer "elektrotechnisch ausgebildeten Person" durchzusetzen. Trotz des Titels wollte die Mieterin ihn aber nur zehn Minuten in ihre Wohnung lassen und hielt in dem Schreiben weiter fest: "Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen aber nicht anfassen." Dem Vermieter wurde es zu bunt und er kündigte das Mietverhältnis fristlos.
Weil die Mieterin die Kündigung nicht akzeptieren wollte, klagte er auf Räumung. Doch bevor die Klage rechtshängig wurde, gab die Mieterin die Wohnung heraus. Der Vermieter reagierte mit der Rücknahme seiner Räumungsklage, verlangte aber weiterhin die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung ersetzt – immerhin hatte er seinem Rechtsanwalt fast 1.200 Euro für die Kündigung gezahlt.
Das AG Hamburg gab der Klage statt (Urteil vom 04.07.2025 – 49 C 237/24): Der Vermieter habe einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, weil die Mieterin unter Missachtung des vorherigen Urteils die Besichtigung nur für zehn Minuten gewährt und der Vermieter die Mängel auch nur optisch habe begutachten dürfen. Zwar habe die Besichtigung tatsächlich nur wenige Minuten gedauert, das sei aber irrelevant. Entscheidend ist dem AG zufolge, dass sich die Mieterin einfach über das vorherige Urteil hinweggesetzt und dem Vermieter die Besichtigungszeit gekürzt hatte. Damit habe sie ihre Pflichten aus dem Mietvertrag schwerwiegend verletzt.