Der Mann fand den SUV in einem Industriegebiet in der Nähe einer Autobahn – ordnungsgemäß geparkt und verriegelt. Er meldete den Fund zunächst der Onlinewache und machte Eigentumsansprüche als Finder geltend. Die Polizei verwies ihn allerdings ans Ordnungsamt, da dies für den ruhenden Verkehr zuständig sei. Er meldete auch dort seine Ansprüche an. Da sämtliche Kontaktversuche mit dem Halter des Fahrzeugs im Sande verliefen, ließ die Behörde den Wagen abschleppen und durch die Polizei die Nummernschilder entstempeln. Nachdem sie den selbsternannten Eigentümer außergerichtlich nicht davon überzeugen konnte, dass das nicht sein neues Autos geworden war, ging es vor Gericht.
Die Einzelrichterin beim LG schlug sich auf die Seite des Finders und bejahte einen auf seine Eigentümerposition gestützten Herausgabeanspruch gegenüber der Behörde. Anders das OLG Celle (Urteil vom 26.02.2025 – 14 U 53/24): Ein Finder, so die Richterinnen und Richter, müsse die Fundsache an sich nehmen, § 965 Abs. 1 BGB. Die tatsächliche Sachherrschaft werde jedoch nicht dadurch ersetzt, dass man ein abgestelltes Fahrzeug bei der Polizei melde.
Der Mann habe auch kein Eigentum nach § 958 BGB erworben, da das Fahrzeug nach Ansicht des OLG nicht herrenlos war. Sowohl der Umstand, dass der Pkw ordnungsgemäß und verschlossen abgestellt wurde, als auch dessen Werthaltigkeit sprächen dafür, dass der bisherige Eigentümer sein Eigentum auch künftig behalten und nicht wahllos einer potenziellen Aneignung durch Dritte preisgeben wollte.