Das westfälischen Richterinnen und Richter haben die Beschwerde der Studienrätin gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung abgelehnt (Beschluss vom 12.08.2025 – 6 B 724/25). Zwar konnten sie sich auch nicht erklären, warum der Dienstherr der Beamtin so lange gewartet habe, aber das Recht des Bundeslandes, die Frau zum Amtsarzt zu schicken, sei – auch nach über 15 Jahren Untätigkeit – nicht verwirkt.
In dem Fall ging es um eine verbeamtete Studienrätin, die seit 2009 krankheitsbedingt dienstunfähig war und seitdem nicht mehr im Klassenraum stand. Erst im April 2025 ordnete ihr Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung an, die auch eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung umfassen sollte. Hiergegen setzte sich die Staatsdienerin im Eilverfahren zur Wehr – ohne Erfolg.
Zentraler Punkt ihrer Kritik war das lange Zuwarten des Dienstherrn. Nach ihrer Ansicht war die Untersuchungsanordnung nach so langer Zeit nicht mehr nachvollziehbar und daher unverhältnismäßig. Das VG Düsseldorf lehnte ihren Antrag, von der Untersuchungspflicht vorläufig entbunden zu werden, allerdings ab. Auch das OVG Münster sah keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung.
Dienstherr darf auch nach langem Zögern Amtsarzt einschalten
Das Gericht betonte: Die Befugnis zur Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gegenüber der Studienrätin bestehe auch nach jahrelanger Untätigkeit des Dienstherrn und entfalle nicht durch eine "Verwirkung" durch bloßen Zeitablauf. Vielmehr sei gerade hier zu prüfen, ob eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Prognosezeitraums (sechs Monate, § 33 Abs. 1 S. 3 LBG NRW) überhaupt noch realistisch sei. Damit komme der Dienstherr zum einen seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten nach. Zum anderen bleibe aber auch das öffentliche Interesse an der Klärung der Funktionsfähigkeit des Staates bestehen.
Da die Atteste in den letzten Jahren von einem Zentrum für Neurologie und Psychiatrie ausgestellt wurden, habe eine Untersuchung auf diesem Gebiet angeordnet werden könne, auch wenn die Exploration an sich bloß auf krankheitsbedingten Fehlzeiten beruhte. Der Einwand der Beamtin, die die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung als unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht bewertete, blieb erfolglos: Die Anordnung war laut OVG rechtmäßig, da aufgrund der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bestanden.