Gemischtwarenläden müssen geschlossen bleiben
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Die Schließung eines Gemischtwarenladens durch das Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreis bleibt bestehen, da das Sortiment nicht von der hessischen Corona-Verordnung privilegiert wird. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen auf einen Eilantrag gegen die Schließungsanordnung nun entschieden. Für eine Öffnung müsse ein Sortimentsschwerpunkt im Bereich der Grundversorgung erkennbar sein.

Gemischtwarenladen nicht privilegiert

Das Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises stellte aufgrund einer durchgeführten Kontrolle im Januar in einer Verkaufsstätte einer bundesweit vertretenen Unternehmensgruppe mit Gemischtwarenläden fest, dass die Verkaufsstätte geschlossen sein müsste und drohte ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung an. Der Landkreis führte in seiner Entscheidung aus, dass das Sortiment gerade nicht schwerpunktmäßig von der hessischen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (CoKoBeV) privilegiert werde. Hierzu zog der Landkreis auch den Internetauftritt der Unternehmensgruppe sowie aktuelle Werbeprospekte heran.

Antragstellerin beruft sich auf Sortimentsschwerpunkt im Bereich der Grundversorgung

Die antragstellende Firma hatte im Rahmen des Eilverfahrens geltend gemacht, dass ihr Sortiment überwiegend aus Waren bestehe, die von der hessischen Verordnung privilegiert würden. Insbesondere seien hierunter Lebensmittel, Tierfuttermittel und Drogerieartikel zu fassen. Diese Produkte würden über 50% ihres Sortiments ausmachen und dienten der Grundversorgung.

VG: Sortiment ähnelt dem eines Baumarktes

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die Wertung des Landkreises bestätigt und ausgeführt, dass es sich bei der Verkaufsstätte der Antragstellerin gerade nicht um einen der Ausnahmetatbestände handele, in denen Verkaufsstätten für die Öffentlichkeit geöffnet sein dürften. Ein Sortimentsschwerpunkt im Bereich der Grundversorgung sei aufgrund einer Gesamtbetrachtung und unter Auswertung der Außendarstellung der Unternehmensgruppe gerade nicht ersichtlich. Insgesamt ähnele der Schwerpunkt des Sortiments vielmehr demjenigen eines Baumarktes.

VG Gießen, Beschluss vom 18.02.2021 - 4 L 479/21

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2021.