Das Gericht kassierte damit zwei behördliche Fahrverbote, so dass zwei Männer aus Duisburg und Schwerte nun wieder aufs Fahrrad bzw. auf den E-Scooter steigen dürfen.
Einer der beiden war nämlich unter dem Einfluss von Amphetamin auf dem E-Scooter erwischt worden, beim anderen wurde bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ nachgewiesen. In beiden Fällen hatten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das das Fahren mit dem Fahrrad bzw. Scooter untersagt.
Das geht so nicht, hat nun das OVG Münster entschieden (Beschlüsse vom 05.12.2024 - 16 B 175/23, 16 B 1300/23). Zwar hatten die VG Düsseldorf und Gelsenkirchen die dagegen gerichteten Eilanträge abgewiesen, doch nun war die Beschwerde der beiden Männer erfolgreich. Der 16. Senat des nordrhein-westfälischen OVG entschied, dass die streitigen Anordnungen nicht auf § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützt werden könnten.
FeV zu unbestimmt und nicht verhältnismäßig
Nach § 3 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen eines Fahrzeugs verbieten, wenn der sich als ungeeignet erweist. Doch die Norm sei nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig, so das Gericht. Ein solches Verbot schränke die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Vor allem der Aspekt, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich seien, werde laut OVG in der Vorschrift nicht berücksichtigt. Auch werde nicht hinreichend klar geregelt, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei und wann Eignungszweifel bestünden, so das Gericht weiter.
Mit seiner Entscheidung ist das OVG Münster nicht allein. Auch der VGH München (Urteil vom 17.04.2023 - 11 BV 22.1234) und das OVG Koblenz (Urteil vom 20.03.2024 - 10 A 10971/23) hatten dies so gesehen.