Eine Frau hatte den Führerschein verloren, weil bei ihr während einer Verkehrskontrolle ein ganzer Betäubungsmittel-Cocktail im Blut (540 ng/mL Amphetamin, Methylphenidat und Ritalinsäure) festgestellt worden war. Zwei der Substanzen ließen sich mit dem verordneten Medikament Ritalin erklären, nicht aber das Amphetamin. Zur Arbeit fuhr sie anschließend mit dem fahrerlaubnisfreien Mofa. Bei einer erneuten Verkehrskontrolle zeigte die Frau starke Ausfallerscheinungen (wie starkes Lidflattern, zitternde Fingerkuppen, "stichnadelgroße" Pupillen). Ausweislich der Blutprobe stand sie wieder unter Betäubungsmitteleinfluss (400 ng/mL Amphetamin, Methylphenidat, Ritalinsäure, sowie die Psychopharmaka Amisulprid bzw. Olanzapin).
Der Kreis verbot ihr daraufhin, gestützt auf § 3 FeV (Einschränkung und Entziehung der Zulassung), das Mofafahren. Dagegen legte die Betroffene erfolglos Widerspruch ein: Ihr Einwand, sie werde aktuell mit der Höchstdosis Ritalin – einem amphetaminartigen Wirkstoff – behandelt, überzeugte die Fahrerlaubnisbehörde nicht. Ebensowenig, dass sie als Restaurantleiterin nach Dienstschluss (nachts, kein Bus fahre mehr, Taxifahrten seien unerschwinglich) auf ihr Mofa angewiesen sei, da sie auf dem Land wohne. Ihre Klage beim OVG Koblenz hatte – nach verlorener Vorinstanz – Erfolg.
Das OVG hob den Bescheid der Kreisverwaltung auf. Es hält § 3 FeV für zu unbestimmt, um festzulegen, was "Eignung" im Hinblick auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge bedeutet. Die verfügte Unterlassung sei damit rechtswidrig gewesen (Urteil vom 20.03.2024 – 10 A 10971/23.OVG) .
Der Begriff der Ungeeignetheit zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – wie auch der der bedingten Eignung – wird den Koblenzer Richterinnen und Richtern zufolge weder in § 3 FeV selbst noch an anderer Stelle der FeV definiert oder weiter konkretisiert. Auch aus Wortlaut, Systematik oder Sinn und Zweck der Vorschrift ergäben sich keine konkreten Anforderungen und Maßstäbe, die es für den Betroffenen vorhersehbar machen würden, in welchen Fällen er mit einer Untersagung rechnen muss. Demnach könne § 3 FeV nicht als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen herhalten.
Allerdings werde dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Es gebe auch keine höchstrichterliche Entscheidung dazu. Das OVG hat daher die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.