Behörde kann Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht verbieten
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Nach der derzeitigen Rechtslage können die Fahrerlaubnisbehörden bei Fahrungeeignetheit kein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter verhängen. Insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV könne nicht herangezogen werden, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München, der damit der behördlichen Verbotspraxis entgegentrat. 

Umstrittene Rechtsfrage

Die Fahrerlaubnisbehörden können das Führen von Fahrzeugen nach der bundesweit geltenden FeV verbieten, wenn sich jemand – insbesondere durch Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss – als hierzu ungeeignet erweist. Umstritten war dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden kann. Der VGH München hat dies dahingehend entschieden, dass das geltende Recht keine Grundlage für ein solches Verbot bietet. Ein entsprechendes an den Kläger gerichtetes Fahrverbot hob der VGH auf.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV zu unbestimmt

Fahrverbote stellten einen schweren Eingriff in die als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützte Mobilität und eine erhebliche Belastung für die Betroffenen dar, stellt der VGH zunächst heraus. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, auf den die behördliche Praxis die Verbote stützt, könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Denn er regele die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt.

Rechtliche Maßstäbe fehlen

Die Regelung lasse weder für sich allein noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dies feststellen müsse. Anders als für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen (Kraft-)Fahrzeugen gebe es hierfür keine ausreichenden Hinweise aus dem Gesetzgebungsverfahren oder andere konkretisierende Regelwerke. Eine Übertragung der Maßstäbe für das Führen von Kraftfahrzeugen auf das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern sei wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotentials nicht möglich. Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe könne zu unverhältnismäßigen Verboten führen. Der unterlegene Freistaat Bayern kann gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht Revision einlegen.

VGH München, Urteil vom 17.04.2023 - 11 BV 22.1234

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2023.