Antrag von Palästinensern abgelehnt: Keine Auskunft über Waffenlieferungen nach Israel

Mehrere Palästinenser wollten gegen deutsche Waffenlieferungen nach Israel vorgehen und dafür Auskunft über die genehmigten Ausfuhren erhalten. Das greift aber in den Kernbereich der Regierungsverantwortung ein, so das OVG Berlin-Brandenburg.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat am Dienstag entschieden, dass Menschen aus dem Gaza-Streifen keinen Anspruch auf Auskunft über Genehmigungsverfahren nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) für Waffenlieferungen nach Israel haben. In seiner Entscheidung bestätigte das Gericht die Ablehnung des Antrags mehrerer palästinensischer Staatsangehöriger durch das VG Berlin (Beschluss vom 03.12.2024 OVG 1 S 75/24).

Hintergrund des Verfahrens war der Versuch, die Bundesregierung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Menschen aus Gaza künftig Informationen zu den Genehmigungen für Waffenlieferungen nach Israel zu erteilen. Sie argumentierten, dass ohne eine solche Verpflichtung zur Auskunft über künftige Lieferungen eine effektive Möglichkeit zur Anfechtung der Genehmigungen und damit ein wirksamer Rechtsschutz gegen die potenziellen Auswirkungen auf ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht möglich sei.

OVG: Waffenlieferungen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung

Nachdem eine Anfechtung von Genehmigungen typischerweise zu spät komme und die Verwaltungsgerichte ihnen bereits Eilrechtsschutz gegen künftige Waffenlieferungen versagt hätten, sei eine Rechtsschutzlücke entstanden; diese könne nur dadurch geschlossen werden, dass die Behörden bereits jetzt zur zukünftigen Auskunftserteilung verpflichtet würden.

Das OVG folgte jedoch der Argumentation des VG und stellte klar, dass den Antragstellerinnen und -stellern bereits die erforderliche Antragsbefugnis fehle, um eine solche Auskunft einzufordern. Das Gericht wies darauf hin, dass Entscheidungen über die Genehmigung von Waffenlieferungen nach dem KWKG in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung fielen und daher kein Anspruch auf Information über das Datum der Genehmigung oder die Art des gelieferten Rüstungsgutes bestehe.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2024 - OVG 1 S 75/24

Redaktion beck-aktuell, mam, 4. Dezember 2024.