Das VG Berlin hatte im Juni insgesamt drei Eilanträge ablehnend beschieden. Das OVG hat jetzt die gegen einen der drei erstinstanzlichen Beschlüsse eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Es schließt sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach der Eilantrag bereits unzulässig ist.
Das VG hatte argumentiert, es sei nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit absehbar, welche Entscheidungen die Bundesregierung künftig treffen müsse und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergingen. Dass die Bundesregierung Waffenlieferungen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland genehmigen werde, lasse sich nicht prognostizieren. Die Antragsteller würden den mit Handlungsalternativen verbundenen Entscheidungsspielraum der Bundesregierung verkennen.
Das OVG sieht dies genauso (Beschluss vom 08.08.2024 – OVG 1 S 46/24).