Kein Stopp für deutsche Waffenlieferungen an Israel

Antragstellersteller aus Palästina sind mit dem Versuch gescheitert, deutsche Waffenlieferungen an Israel im Eilverfahren zu stoppen. Ob Deutschland mit den Lieferungen gegen Völkerrecht verstoße, lasse sich nicht prognostizieren, so das VG Berlin.

Die Anträge mehrerer Palästinenserinnen und Palästinenser machten geltend, es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Bundesrepublik Deutschland durch künftige Genehmigungen von Waffenlieferungen an Israel gegen Völkerrecht verstoßen werde. Dies sei nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) verboten. Wegen des hohen Wertes von Leib und Leben sei es ihnen nicht zumutbar, Genehmigungen zur Ausfuhr von Kriegswaffen abzuwarten, die allenfalls nachträglich angefochten werden könnten.

Das VG Berlin wies die Anträge jedoch zurück. Sie seien auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gerichtet und deshalb unzulässig, weil sich derzeit nicht absehen lasse, welche Entscheidungen der Bundesregierung künftig bevorstünden und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen würden (Beschlüsse vom 10.06.24, VG 4 L 44/24, VG 4 L 119/24 und VG 4 L 148/24). Dies gelte auch dann, wenn eine Verletzung von höchsten Rechtsgütern wie Leib und Leben geltend gemacht werde.

VG: Entscheidungen der Bundesregierung nicht absehbar

Weiterhin argumentierte das Gericht, es lasse sich nicht vorhersagen, dass die Bundesregierung Genehmigungen von Waffenlieferungen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen erteilen werde. Die Anträge würden den mit Handlungsalternativen verbundenen Entscheidungsspielraum der Bundesregierung verkennen.

Auch hätten die Antragstellerinnen und Antragssteller nicht überzeugend dargelegt, dass überhaupt Entscheidungen über Waffenexporte nach Israel konkret anstünden und die Bundesregierung dabei die Gesetze missachten werde. So habe die Regierung auch die Möglichkeit, Waffenexporte zu verbieten, Nebenbestimmungen zu verhängen oder sich Zusicherungen zu Verwendungsbeschränkungen der Waffen von den möglichen Empfängerländern einzuholen. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2024 - VG 4 L 44/24

Redaktion beck-aktuell, js, 11. Juni 2024 (ergänzt durch Material der dpa).