Die Betreiberin einer Discount-Supermarktkette hatte in einem Prospekt mit "20% auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert" geworben. Hinter dem Prozentzeichen wurde dann aber auf eine Fußnote hingewiesen, die die Artikel bestimmter Marken (u. a. Ferrero Rocher, Küsschen, Kinder) von dem Angebot ausnahm. Ein Verbraucherverband hielt dies für irreführend und klagte: Die Werbeangabe sei objektiv unrichtig, da helfe auch eine Aufklärung in einer Fußnote nichts mehr. Die Supermarkt-Betreiberin wandte ein, die Verbraucherinnen und Verbraucher nähmen den Hinweis auf die Fußnote und damit diese selbst wahr, bevor sie erführen, welche Warenkategorien überhaupt von dem angekündigten Rabatt betroffen seien.
Während die Klage vom LG weitgehend erfolglos war (u. a. mit dem Argument, der Rabatt umfasse immerhin 80 Prozent der Ostersüßwaren; zudem seien Verbraucherinnen und Verbraucher es gewohnt, dass Einschränkungen durch Fußnoten vermittelt würden), gab das OLG Nürnberg ihr vollumfänglich statt: Die Werbung der Supermarktkette sei wettbewerbswidrig (Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 392/24).
Das OLG ordnete die Werbung als - wettbewerbsrechtlich so genannte - "dreiste Lüge" ein, unterstellte damit aber nicht etwa, dass bewusst getäuscht werden sollte. Es gehe vielmehr darum, dass eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache vorliege, was hier der Fall sei.
"Alle" lässt keine Relativierung zu
Die Aussage, dass der näher beschriebene Rabatt auf "alle" Ostersüßwaren gewährt werde, sei aus sich heraus klar verständlich und abschließend. Eine Präzisierung oder Erläuterung sei da nicht mehr nötig, so das OLG. Das Adjektiv "alle" enthalte keinerlei Relativierung und sei einer solchen auch nicht zugänglich. Die Werbung vermittle daher den Eindruck, dass bereits alles gesagt sei.
Laut OLG dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer derart klar und einschränkungslos formulierten Aussage darauf vertrauen, dass sie in jeder Hinsicht zutrifft und sich in der angebrachten Fußnote keine Einschränkungen finden, die in diametralem Gegensatz zu der getroffenen Aussage stehen. Jedenfalls erwarteten sie keine Einschränkung des sachlichen Umfangs der Rabattaktion, d. h. der Produkte, die für einen solchen Rabatt infrage kommen, wenn sich das Fußnotenzeichen bei der Angabe "20%" befinde. Hier sei höchstens eine weitere Information dazu erwartbar, wie die Rabattquote von 20 Prozent zu verstehen sei, also etwa, was für deren Berechnung im Einzelnen gelte.
Hinzu kommt für das OLG, dass die Fehlvorstellung auf einfache Weise vermieden werden könne, ohne dass der Werbeeffekt nennenswert leide - beispielsweise durch die Formulierung "20% auf viele Ostersüßwaren" oder "20% auf die meisten Ostersüßwaren". Mittels einer Fußnote könne dann der genaue Inhalt der entsprechenden Einschränkungen kommuniziert werden.