Wirbt ein Discounter prominent mit 20 Prozent Rabatt auf "alle Ostersüßwaren", dann sind damit auch alle Ostersüßwaren gemeint, sagt das OLG Nürnberg. Nehme der Händler über eine Fußnote wiederum bestimmte Markenprodukte von der Aktion aus, sei das unlauter.
Mehr lesenDie Höhe von Rabatten muss sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen, nicht auf den letzten Verkaufspreis. Das hat das LG Düsseldorf entschieden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre geführt würden.
Mehr lesenWenn ein Händler für seine Produkte mit einem Rabatt wirbt, so muss für Verbraucher klar und eindeutig sein, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Eine überfrachtete Darstellung unter Nennung mehrerer Preise kann dem laut OLG Nürnberg entgegenstehen.
Mehr lesenWer mit Rabatten wirbt, muss die beworbene Preissenkung (z.B. -23%) auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnen. Es genügt nicht, in der Werbung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage lediglich zu nennen, stellt der EuGH in einem Fall klar, dem eine Rabattwerbung von Aldi Süd zugrunde lag.
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