Musterurteil gegen Schein-Rabatte: 30-Tage-Bestpreis muss angegeben werden

Echter Rabatt oder Kundentäuschung? Aldi Süd darf nicht mehr mit durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlungen werben, ohne den Bestpreis der letzten 30 Tage anzugeben, so das LG Düsseldorf in einem Musterprozess.

Discounter müssen bei ihrer Werbung mit Preissenkungen für mehr Transparenz sorgen. Die Düsseldorfer Richterinnen und Richter entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn Aldi Süd mit der durchgestrichenen "Unverbindlichen Preisempfehlung" (UVP) und einer prozentualen Preissenkung wirbt (Urteil vom 04.04.2025 - 38 O 284/24). Der Discounter müsse zusätzlich auch den sogenannten 30-Tage-Bestpreis angeben, also den niedrigsten Preis, den das beworbene Produkt in den vergangenen 30 Tagen hatte, erläuterte eine Gerichtssprecherin.

Damit hat sich die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit ihrer Klage durchgesetzt. Zuerst hatte die Lebensmittelzeitung über den Musterprozess und weitere anhängige Klagen zur Werbung mit UVP berichtet. Nach Angaben der Zeitung vertrat Aldi die Ansicht, eine bloße Gegenüberstellung des aktuellen Preises mit der UVP sei ohne Angabe des 30-Tage-Bestpreises weiterhin zulässig.

Unter anderem für Chips hatte der Discounter mit scheinbar üppigen prozentualen Preissenkungen geworben. Die Preisangabenverordnung sieht seit 2022 aber vor, dass in solchen Fällen der günstigste Preis der letzten 30 Tage ebenfalls genannt werden muss. Damit soll Mondpreisen, also überhöhten UVP-Preisangaben oder Preiserhöhungen kurz vor einer Preissenkung, um dann einen hochprozentigen Rabatt bewerben zu können, ein Riegel vorgeschoben werden. Das Urteil nicht rechtskräftig.

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2025 - 38 O 284/24

Redaktion beck-aktuell, js, 8. April 2025 (dpa).

Mehr zum Thema