Ein Discounter bewarb in einem Prospekt ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von "-36%". Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von "4,44 €" und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangte Preis für das Produkt von "6,99 €". Hinter der Preisangabe von "6,99 €" befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: "bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)". Das beworbene Produkt war in der Vorwoche in dem Discounter für 6,99 Euro und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro erhältlich gewesen.
Ein Wettbewerbsverband klagte gegen die "30- Tage-Bestpreis"-Werbung des Lebensmitteldiscounters. Mit Erfolg: Das OLG sah in der Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehe (Urteil vom 24.09.2024 – 3 U 460/24 UWG).
Tatsächlicher Rabattumfang muss klar sein
Zu dieser Preisinformation sei der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Danach müsse der Verbraucher den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können.
Zwar dürfe ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen sei jedoch überschritten, wenn der Verbraucher bzw. die Verbraucherin – wie hier – aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen werde.
Gebe ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, müsse die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar sei, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehe. Die hinreichend klare Angabe dieses "Bestpreises" stelle nämlich für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können, so das OLG.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.