Wer fristgebunden per beA versendet, darf sich nicht blind aufs Kanzleiprogramm verlassen. Geht der Schriftsatz im Verwaltungspostfach des Gerichts statt bei der Kammer ein, ist die Frist futsch – und Wiedereinsetzung gibt es obendrein nicht.
Mehr lesenEin Staatsanwalt, der ein Urteil mit der Berufung angreifen will, muss unter die Erklärung nur seinen Namen schreiben, wenn er es über das EGVP übermittelt. Das genügt dem OLG Dresden, um die Authentizität und auch die Integrität des Schriftstücks zu wahren.
Mehr lesenFür die formwirksame elektronische Erhebung der Berufung muss die Berufungsschrift entweder qualifiziert signiert sein oder einfach signiert und dem Gericht auf einem der in § 130a ZPO genannten sicheren Übermittlungswege übermittelt werden. Der Bundesgerichtshof hat es abgelehnt, eine über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereichte Berufung, die nicht qualifiziert signiert war, als formwirksam anzuerkennen. Wer anstelle der Rechtsmittelschrift selbst nur die Anlage qualifiziert signiere, habe nicht wirksam Berufung eingelegt.
Mehr lesen