Statt Berufungsschrift selbst nur Anlage qualifiziert signiert
In einem vor Gericht ausgetragenen Streit um Ansprüche in Höhe von rund 15.000 Euro aus einem Grundstückskaufvertrag wollte die unterlegene Partei Berufung einlegen. Deren Prozessbevollmächtigter versandte zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist die Berufungsschrift, die keine qualifizierte Signatur enthielt, über das EGVP. Signiert war lediglich das erstinstanzliche Urteil, das er als separate pdf-Datei in der Anlage mitübermittelte. Das Oberlandesgericht Oldenburg verwarf die Berufung als unzulässig.
Qualifizierte Signatur oder sicherer Übermittlungsweg erforderlich
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH verwarf sie als unzulässig, weil die Entscheidung der streitigen Frage weder für die Rechtseinheit notwendig noch von grundsätzlicher Bedeutung sei, § 574 Abs. 2 ZPO. Der Prozessbevollmächtigte habe die Berufung nicht formgerecht eingereicht, deshalb sei sie als unzulässig zu verwerfen gewesen, bestätigt der V. Zivilsenat die Vorinstanz. Das elektronische Dokument müsse entweder nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person versehen werden oder einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO eingereicht werden. Nur dann ist laut den Karlsruher Richtern gewährleistet, dass der Urheber des Dokuments eindeutig identifizierbar und die Einreichung des Dokuments auch gewollt ist. Die Anlagen hingegen müssten nicht signiert werden.
Anlage mit qualifizierter Signatur nicht ausreichend
Den Einwand, es müsse doch genügen, dass die Anlage, die zusammen mit der Berufungsschrift eine "gewollte Einheit" bilde, mit einer qualifizierten Signatur versehen war, ließen die Bundesrichter nicht gelten. Zwar habe in Papierzeiten gegolten, dass die Unterschrift entbehrlich war, wenn die Berufungsschrift fest mit dem unterschriebenen Anschreiben verbunden war ("Paket"). Ein solcher Vergleich hinke aber. Denn die Anlage lasse sich über das EGVP unabhängig von der Berufungsschrift versenden, sodass der Urheber des Schriftsatzes eben nicht eindeutig feststehe und auch nicht, ob die Versendung mit Wissen und Willen des Verantwortlichen erfolgt sei. Selbst eine Containersignatur sei seit 2018 nicht mehr mit § 130a ZPO vereinbar.
Kein Verschulden des Gerichts
Die Säumnis habe der Prozessbevollmächtigte auch selbst zu verantworten. Er kann dem BGH zufolge nicht das Gericht für den Fehler verantwortlich machen: Zwar sei die Datei zwei Tage vor Fristablauf bei Gericht eingegangen. Dieses müsse bei Bearbeitung des Eingangs aber nicht sofort auf die Form- und Fristerfordernisse achten, sondern könne diese im normalen Geschäftsgang bearbeiten. Erst dann sei es gehalten, die Partei auf Fehler aufmerksam zu machen und ihr gegebenenfalls noch Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Fristablauf zu beheben. § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO, wonach dem Absender mitzuteilen ist, wenn die Datei für die Bearbeitung ungeeignet ist, gilt laut den Karlsruher Richtern nicht für das Fehlen der Signatur. Das Verschulden liege also allein beim Prozessbevollmächtigten, sodass ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.